Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt

Rechtsanwälte SZK
65185, Wiesbaden
Rechtsgebiete
Verwaltungsrecht Umweltrecht Immobilien, Baurecht, Architektenrecht
26.07.2013

OVG Münster erlaubt vorläufig gewerbliche Alttextiliensammlungen

Mit Beschlüssen vom 19.7.2013 (20 B 122/13, 20 B 476/13, 20 B 530/13 und 20 B 607/13) hat das Oberverwaltungsgericht Münster in vier vorläufigen Rechtsschutzverfahren den Beschwerden eines Unternehmens, das gewerblich mittels Containern Alttextilien sammelt, stattgegeben und damit die Sammlungen des Unternehmens in den Städten Leverkusen, Krefeld und Herne sowie im Kreis Steinfurt, die zuvor von den Behörden untersagt worden waren, vorläufig erlaubt.

Seit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 sind gewerbliche ebenso wie gemeinnützige Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen anzeigepflichtig. Dementsprechend hatte das Unternehmen seine gewerblichen Alttextiliensammlungen jeweils angezeigt. Die Behörden untersagten die Sammlungen jeweils mit sofortiger Wirkung und führten zur Begründung unterschiedliche Gesichtspunkte an: Das Unternehmen sei unzuverlässig, weil es ohne Sondernutzungserlaubnis Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt habe; die Sammlungsanzeige sei nicht vollständig gewesen, insbesondere fehlten Angaben zu den genauen Containerstandorten; die Sammlung konkurriere mit einer bereits bestehenden Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Die in der ersten Instanz zuständigen Verwaltungsgerichte in Köln, Münster, Düsseldorf und Gelsenkirchen lehnten die vorläufigen Rechtsschutzanträge des Unternehmens jeweils ab.

Nunmehr hat das Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerden des Unternehmens den vorläufigen Rechtsschutzanträgen jeweils stattgegeben und damit die Sammlungen vorläufig erlaubt. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht  ausgeführt: Bei summarischer Prüfung lasse sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der behördlichen Untersagungsverfügungen nicht feststellen. Ob das Unternehmen unzuverlässig sei, hänge von weiteren Ermittlungen ab. Eine Sammlungsuntersagung allein wegen Unvollständigkeit der Anzeige erscheine unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtlich zweifelhaft. Ob eine Konkurrenzsituation zum öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine Untersagung der gewerblichen Sammlung rechtfertige, hänge von der Beantwortung schwieriger, im Eilverfahren nicht zu beantwortender europarechtlicher Fragen ab. Eine allgemeine Interessenabwägung falle zugunsten des Unternehmens aus. Die Sammlungsuntersagungen beeinträchtigten das Unternehmen im Bereich grundrechtlich geschützter Betätigung, was schwer wiege. Eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die gewerblichen Sammlungen vorübergehend zugelassen würden, sich die von den Behörden verfügten Untersagungen in den Hauptsacheverfahren jedoch als rechtmäßig herausstellten, lasse sich nicht feststellen.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar. Über die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügungen wird abschließend in den Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) entschieden, die noch bei den Verwaltungsgerichten anhängig sind.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichts vom 19.7.2013

Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Lehrbeauftragter für Umweltrecht an der Fachhochschule Mainz sowie Partner der Anwaltskanzlei Rechtsanwälte SZK (Wiesbaden/Darmstadt) http://www.rechtsanwaelteszk.de.