Rechtsanwältin Christine Bonke-Heseler

recht.flott. UG (haftungsbeschränkt)
22765, Hamburg
Rechtsgebiete
Recht der freien Berufe
18.06.2012

Zusatz "Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht" gehört nicht in den Briefkopf

Der Zusatz "Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht" darf nicht im Briefkopf eines Rechtsanwaltes stehen. Dies hat der BGH am 30.1.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 27/11, entschieden und klar gemacht, dass es sich um eine nach § 43b BRAO unzulässige irreführende Werbung handelt. Ein solcher Zusatz sei geeignet, beim rechtssuchenden Publikum falsche Vorstellungen hervorzurufen.

Kein Verstoß gegen Amtsermittlungsgrundsatz dargelegt
Der Anwalt hat das Gericht nicht von dem Vorliegen eines Verfahrensfehlers überzeugen können. Vielmehr hätte er in seinem Antrag wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz substantiiert darlegen müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären. Insbesondere habe er nicht dargelegt, dass er die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, wie der Rechtsverkehr und das rechtsuchende Publikum den von der Beklagten beanstandeten Zusatz verstehen, angeregt habe. Darüber hinaus erachtete das Gericht die Einholung eines solchen Gutachtens auch nicht als naheliegend, könne doch der Richter das Verkehrsverständnis ohne sachverständige Hilfe beurteilen, wenn er aufgrund seines Erfahrungswissens selbst über die erforderliche Sachkunde verfüge. Diese habe er, da er wie jeder andere Bürger der Bundesrepublik Deutschland auch in die Rolle einer Prozesspartei geraten könne.

Zusatz kann beim rechtssuchenden Publikum falsche Vorstellungen hervorrufen
Der BGH hatte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.  Das Vorbringen des Klägers, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei Landgerichten und Oberlandesgerichten nicht so selbstverständlich sei, dass sie nicht besonders herausgehoben werden dürfte (denn schließlich seien viele Rechtsanwälte nur beratend oder bei den Gerichten der Arbeits-, Verwaltungs- oder Sozialgerichtsbarkeit tätig), fand keinen Anklang. Nach Ansicht des BGH hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verwendung der Präposition "bei" eine besondere, bei anderen Anwälten so nicht vorhandene Beziehung des Klägers zu den angegebenen Gerichten suggeriert, die aber tatsächlich nicht gegeben ist.

Hinweis auf andere Entscheidungen ist unwichtig
Auch der Hinweise auf verschiedene Urteile, die sich mit dem Hinweis "zugelassen bei allen Amts- und Landgerichten" auf anwaltlichen Briefköpfen befassen, brachten den Kläger nicht weiter. Denn er habe nicht ausgeführt, warum die berufsrechtliche Zulässigkeit gerade dieses Hinweises im vorliegenden Verfahren zu klären wäre. Dass eine nennenswerte Anzahl von Anwälten den hier streitigen Zusatz "bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht" im Briefkopf führten, behaupte er nicht und dies sei auch nicht wahrscheinlich.