Rechtsanwältin Christine Bonke-Heseler

recht.flott. UG (haftungsbeschränkt)
22765, Hamburg
Rechtsgebiete
Recht der freien Berufe
21.08.2012

Verwendung der Bezeichnung "Associates" auf dem Briefkopf eines Einzelanwalts ist irreführend

Verwendet ein Einzelanwalt auf seinem Briefkopf (und Webpräsenz) die Bezeichnung "Associates", so ist dies irreführend. Diese irreführende Verwendung des Zusatzes "& Associates" ist auch wettbewerblich relevant. Dies hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 28.03.2012 (Az.: 6 W 133/10) entschieden.

Sachverhalt
Die Klägerin ist Mitbewerberin der Beklagten und nimmt diese wegen irreführender Angaben auf ihrem Anwaltsbriefkopf und ihrer Internetseite in Anspruch. Die Klägerin ist eine in Karlsruhe niedergelassene und nach außen unter einer Unternehmensbezeichnung auftretende Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform der GbR. Die Beklagte ist RAin und als solche Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Familienrecht. Sie war alleinige Inhaberin einer Anwaltskanzlei. Bei ihr war RAin .B angestellt. Unter ihrer Homepage sowie auf ihrem Briefkopf firmierte die Beklagte unter der Bezeichnung "Dr. A & Associates". Darüber hinaus hatte die Beklagte zunächst auch den Zusatz "Fachanwälte" verwendet.

Mindestens zwei weitere Berufsträger in Kanzlei bei Bezeichnung "& Associates"
Das OLG Karlsruhe gab der Klägerin Recht und befand, dass ihr der gemachte Unterlassungsanspruch zusteht. Denn die werbliche Darstellung der Beklagten auf ihrer Homepage und auf dem Briefkopf ihrer Kanzlei mit dem Zusatz "& Associates" stellt nach Ansicht des Gerichts eine gem. §§ 3, 5 UWG irreführende geschäftliche Handlung dar: Der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Rechtssuchende werde durch den Zusatz "& Associates" zu der Annahme veranlasst, dass in der Kanzlei der Beklagten neben ihr selbst mindestens zwei weitere Berufsträger tätig sind. Die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vertretene Auffassung, mit "Associates" könnten auch in der Kanzlei zeitweilig tätige Rechtsreferendare oder Studenten gemeint sein, hielt das Gericht als mit dem maßgeblichen Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise nicht vereinbar.

Kanzleigröße kann für Wahl des Beraters entscheidend sein
„Die irreführende Verwendung des Zusatzes "& Associates" ist wettbewerblich relevant“, heißt es weiter. Die Größe einer Kanzlei sei für den verständigen Rechtsratsuchenden ein nicht unerhebliches Kriterium bei seiner geschäftlichen Entscheidung über die Wahl seines Beraters. Dem liegt laut OLG Karlsruhe die Erwartung zugrunde, dass der Betrieb einer Kanzlei mit mehreren Anwältinnen und Anwälten eine weitergehende Spezialisierung gestattet. Es werde erwartet, dass eine solche Kanzlei für besondere Rechtsfragen eher einen Experten habe. Die irreführende Angabe "& Associates" war zu untersagen, da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Somit war durch die Aufgabe der Benutzung der irreführenden Angabe die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Hierzu hätte es einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedurft, die die Bekl. nicht abgegeben hat. Infolgedessen wäre es ihr jederzeit möglich, die Verwendung der irreführenden Angabe wieder aufzunehmen, ohne dass der Klägerin eine Sanktionsmöglichkeit zur Verfügung stünde.