Rechtsanwältin Christine Bonke-Heseler

recht.flott. UG (haftungsbeschränkt)
22765, Hamburg
Rechtsgebiete
Recht der freien Berufe
11.06.2012

Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zur Rechtsanwaltschaft wird nicht zur Entscheidung angenommen

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde eine eindeutige Absage erteilt und diese auf unterschiedliche Gründe gestützt: Unklar bleibe schon, gegen welche Maßnahme der öffentlichen Gewalt sich die Beschwerdeführerin wendet, bzw. sei die Verletzung von Grundrechten nicht ausreichend dargelegt. Die Grundrechtsrüge der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber den juristischen Personen der Limited, der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei ebenso unsubstantiiert wie die gerügte verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber der berufsrechtlich eingeschränkt zulässigen Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungs-GmbH & Co. KG.
 
Sachverhalt
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zur Rechtsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine noch nicht im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft. Deren persönlich haftende Gesellschafterin ist die Beschwerdeführerin zu 2), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter zwei Rechtsanwälte sind. Der Antrag der Beschwerdeführerin zu 1), sie als Rechtsanwaltsgesellschaft zuzulassen, ist von der Rechtsanwaltskammer abgelehnt worden. Gegen den Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen Klage mit dem Hauptantrag, die Rechtsanwaltskammer zur Zulassung der Beschwerdeführerin zu 1) als Rechtsanwaltsgesellschaft zu verpflichten. Hilfsweise beantragten sie, über den Antrag auf Zulassung neu zu entscheiden, und weiter hilfsweise, festzustellen, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Form der GmbH & Co. KG zulässig sei.

Unklarheit, gegen welche Maßnahme der öffentlichen Gewalt sich die Beschwerde wendet
Dem BVerfG blieb es verschlossen,  gegen welche Maßnahme der öffentlichen Gewalt sich die Beschwerdeführerin zu 1) gewendet hat. Nicht erkennbar sei, ob die Grundrechtsverletzung im Zusammenspiel der Regelung aus § 2 BRAO mit §§ 105, 161 HGB, dem Fehlen einer § 27 der Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) und § 49 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vergleichbaren gesetzlichen Zulassung für die Rechtsanwalts-Kommanditgesellschaft oder in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof jeder der genannten Normen oder einer bestimmten Norm gesehen wird.

Zu wenige Angaben zu Gesellschafter- und Gesellschaftsstrukturen
Zum anderen fehlte es dem Gericht an einer Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen im Hinblick auf die Anforderungen, die das Berufsrecht generell an Rechtsanwaltsgesellschaften stellt. Angaben zu den Gesellschafter- und Gesellschaftsstrukturen der Beschwerdeführerinnen haben laut BVerfG fast vollständig gefehlt, obwohl die hierfür geltenden berufsrechtlichen Anforderungen tragender Bestandteil des angegriffenen Bescheids der Rechtsanwaltskammer waren.  „Die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebende Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten können durch die erwerbswirtschaftliche Prägung weiterer Tätigkeiten der Gesellschaft gefährdet werden. Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen. Solchen Gefahren zu wehren, ist im Interesse der Rechtspflege und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft geboten und erkennbares Ziel des § 2 Abs. 2 BRAO“, heißt es weiter. Da die Beschwerdeführerin zu 1) keinen näheren Aufschluss über die angestrebte gesellschaftsrechtliche Konstruktion gegeben hat, konnte das BVerfG nicht beurteilen, ob die angestrebte Rechtsform den §§ 59c ff. BRAO genügt. Da die Komplementärin (Beschwerdeführerin zu 2) eine eigene Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft gegenwärtig nicht mehr angestrebt habe, sah das BVerfG die Anhaltspukte eher für das Gegenteil sprechen. Aus § 59e Abs. 1 BRAO ergebe sich, dass eine Rechtsanwalts-Kommanditgesellschaft nur dann zuzulassen wäre, wenn sie ausschließlich aus Berufsträgern oder gleichgestellten Personen bestünde.

Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Limited erkennbar
Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber den juristischen Personen der Limited, der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gerügt hat, fehlte es dem BVerfG an einer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass diese Gesellschaftsformen, anders als die Kommanditgesellschaft, nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein müssen. Wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Gründungsvoraussetzungen wäre darzulegen gewesen, dass und wieso eine vergleichbare Lage zu dieser Vergleichsgruppe dennoch gegeben ist, so das Gericht.

Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungs-GmbH & Co. KG
Auch für die verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber der berufsrechtlich eingeschränkt zulässigen Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co. KG habe es an einer  hinreichenden Begründung gefehlt: Es sei zunächst nicht dargelegt worden, welche Vergleichsgruppen ungleich behandelt werden. Zudem sei eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin zu 1) mit Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfer-Kommanditgesellschaften nicht erkennbar. Denn Kommanditgesellschaften sei es nach der gegenwärtigen Gesetzeslage generell verwehrt, als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden, was auch für eine bereits als Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co. KG bestehende Kommanditgesellschaft gelte. Selbst wenn es auf die hinter der Beschwerdeführerin zu 1) stehenden Berufsträger als Vergleichsgruppe ankäme, wäre eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung auch der Berufsträger mit Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern nicht hinreichend substantiiert dargelegt, so das BVerfG weiter. Dem Beschwerdevortrag sei nämlich nicht zu entnehmen, dass die Gesellschafter der Beschwerdeführerin zu 1) ausschließlich Rechtsanwälte sind.

Zu guter Letzt sei die Rüge der Verletzung der Berufsfreiheit ebenfalls nicht genügend begründet, ebenso wie die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin zu 2) nicht ausreichend dargelegt sei; insoweit werde nur mitgeteilt, dass es sich bei dieser Gesellschaft um die Komplementärin der Beschwerdeführerin zu 1) handelt.