Rechtsanwältin Christine Bonke-Heseler

recht.flott. UG (haftungsbeschränkt)
22765, Hamburg
Rechtsgebiete
Recht der freien Berufe
23.10.2012

Nur Gesellschaften in der Rechtsform der Partnerschaft dürfen die Zusätze "& Partner" oder "Partnerschaft" führen

Der AGH Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 02.12.2011, 2 AGH 9-12/11, entschieden, dass Gesellschaften in einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft die Zusätze "& Partner" oder "Partnerschaft" nicht führen dürfen, soweit sie nach Inkrafttreten des PartGG gegründet oder umbenannt wurden. Denn Verwechslungsgefahren bei der Gsellschaftsform sollen durch das PartGG vermieden werden. Dies gilt natürlich auch für den Auftritt im Web 2.0.
 

Sachverhalt
Die Kl. betreiben in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Anwaltssozietät. Sie traten auf dem Briefkopf unter der Bezeichnung "C & Partner Rechtsanwälte" auf und nutzten die Domain "C-Partner.de". Nach einem Hinweis des Vorstandes der Bekl., einer RAK, dass diese Bezeichnung Partnerschaftsgesellschaften vorbehalten ist, äußerten sich die Kl. zunächst dahingehend, dass die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft in die Wege geleitet sei. Sie teilten mit, dass sie zunächst als "C & Partner GbR" firmieren wollten. Der Bekl. hat den Kl. durch gleichlautende Bescheide jeweils einen belehrenden Hinweis erteilt. ln diesen Bescheiden führte der Bekl. aus, dass die Kl. gegen §§ 43, 43b BRAO, § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG verstoßen, da sie als Partnerschaft unter Nutzung des Zusatzes "& Partner" auftreten, ohne eine Partnerschaftsgesellschaft zu sein. Gegen diese belehrenden Hinweise haben die Kläger am 15.7.2011 Klage erhoben. Die Kl. sind zunächst der Auffassung, die Bekl. sei für die Beurteilung der vorliegenden Fragen nicht zuständig. Allenfalls liege ein Verstoß gegen Normen des Gesellschaftsrechts vor. Die Ahndung solcher Verstöße gehöre gem. § 73 BRAO nicht zu den Aufgaben des Vorstandes der Kammer.


Übergangsvorschrift dient der Besitzstandswahrung
Der AGH Nordrhein-Westfalen befand die zulässige Klage als unbegründet. Diese Bestimmung des Namens einer Partnerschaft diene der nach außen dokumentierten Abgrenzung gegenüber anderen Gesellschaftsformen. Die Führung dieser Bezeichnungen "Partnerschaft" sowie "und Partner" sei vom Gesetzgeber der Partnerschaftsgesellschaft vorbehalten. Nur Gesellschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten des Gesetzes im Namen bereits führten, dürfen laut Gerichtshof nach der Übergangsvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG den bisherigen Namen weiterführen, wenn sie einen Hinweis auf die andere Rechtsform hinzufügen. Diese Übergangsvorschrift betreffe also nur Gesellschaften, die den Namen schon führten und dient der Besitzstandswahrung. Einen solchen Besitzstand hätten die Kl. nicht. Die Kehrseite sei, dass eine Partnerschaft zwingend nach § 11 Abs. 1 PartGG einen der Zusätze im Namen führen müsse. Die Vorschriften des PartGG dienen dazu, Verwechselungsgefahren bei der Gesellschaftsform zu vermeiden und erst gar nicht auftreten zu lassen, so der AGH.


Gegen die Zuständigkeit des Vorstands der RAK bestehen keine Bedenken
Den Einwand der Kl., der Vorstand der Bekl. sei unzuständig, ein solcher belehrender Hinweis gehöre nicht zu den Zuständigkeiten nach § 73 BRAO, fand der AGH unzutreffend. Nach § 73 Abs. 2 Ziff. 1 BRAO obliege dem Vorstand insbesondere, die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu belehren. Zu den Berufspflichten gehöre auch das ordnungsgemäße Auftreten in der Öffentlichkeit. Sowohl ein Briefbogen als auch die Bezeichnung in einer Domain stellen Werbung i.S.v. § 43b BRAO dar. Kanzleischild, Briefbögen und Internetauftritte seien Teil der Außendarstellung eines Anwalts und hätten zumindest auch werbenden Charakter. Gegen die Zuständigkeit des Vorstands der RAK bestünden keine Bedenken. Auch der Einwand, dass die rechtlichen Möglichkeiten gegenüber einem belehrenden Hinweis die Kl. von der Befugnis abschneiden, die Vorlage der Rechtsfragen und die Verletzung von EU-Recht zum EuGH anzuregen, hält der Gerichtshof für nicht zutreffend. Die Anwaltsgerichte sind staatliche Gerichte i.S.d. Art. 92 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG. Als staatliche Gerichte seien die Anwaltsgerichte somit ebenfalls befugt, eine Rechtsfrage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. Die von den Kl. geäußerten verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken greifen nicht. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.