Rechtsanwältin Christine Bonke-Heseler

recht.flott. UG (haftungsbeschränkt)
22765, Hamburg
Rechtsgebiete
Recht der freien Berufe
07.10.2013

Kanzleiwerbung darf originell sein - aber nicht schockierend

 

 

Inzwischen ist bei der Werbung für die eigene Kanzlei einiges möglich; auch ungewöhnlichen Ideen – wie z.B. einer Berufsfahrt im Leichenwagen oder im Kanzlei-Polizeibus - werden keine Steine in den Weg gelegt. Aber der Originalität werden auch Grenzen gesetzt. So konnte die Rechtsanwaltskammer Köln z.B. schockierenden Bildern als Werbemotiv nichts abgewinnen, berichtet das Online Portal „Haufe.de“ .

Züchtigungsmotiv auf Tasse

Der Haufe Online Redaktion zufolge wollte ein Anwalt aus dem Raum Köln seine Kanzlei mit Aufdrucken auf Kaffeetassen bewerben und die Kammer zu einer Unbedenklichkeitserklärung bewegen. Denn die Motive waren eher eigenwillig: Auf einer Tasse sei das Bild eines Mädchens zu sehen, das von einer jungen Frau gezüchtigt wird. Daneben befand sich laut Bericht der Text „Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)“ sowie die Kanzleidaten. Zwei weitere Darstellungen seien ähnlich „unkonventionell“.

Rechtsanwaltskammer: dies ist unsachlich

Die Rechtsanwaltskammer hielt diese Form der Werbung nach Angaben von „Haufe.de“ jedoch keineswegs für unbedenklich, sondern vielmehr für unsachlich. Es erging der belehrende Hinweis, dass es nicht Sinn und Zweck der awaltlichen Werbung ist, das rechtsuchende Publikum zu schockieren, heißt es weiter.


Anfechtungsklage gegen Hinweis unzulässig

Weiter wird in dem Artikel berichtet, dass die Anfechtungsklage auf Aufhebung des belehrenden Hinweises vom Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen wurde. Begründung: Ein belehrender Hinweis sei kein Verwaltungsakt. Laut Bericht hat sich das Gericht im Übrigen der Meinung der Rechtsanwaltskammer Köln angeschlossen und die Werbung an sich für unzulässig erachtet (AnwGH NRW, Urteil vom 06.09.2013, 2 AGH 3/13).

 

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