Rechtsanwältin Christine Bonke-Heseler

recht.flott. UG (haftungsbeschränkt)
22765, Hamburg
Rechtsgebiete
Recht der freien Berufe
20.02.2012

Kanzlei darf mit Slogan: "Planen Sie jetzt mit uns Ihre Hochschulstart-Bewerbung und Ihre Studienplatzklage" werben

Wie, womit und in welcher Form ein Rechtsanwalt seine Tätigkeit bewerben darf, ist für den marketingorientierten Anwalt nicht nur rechtlich spannend, sondern auch für seinen Erfolg wichtig. recht.flott. ruft Ihnen Entscheidungen in Erinnerung, die zum anwaltlichen Werberecht ergangen sind. Vielleicht ist ja die eine oder andere dabei, die Ihnen entgangen oder in Vergessenheit geraten ist.  Ein anschauliches Beispiel dafür, dass Anwaltswerbung mittlerweile recht offensiv sein kann, bietet z.B. der Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 19.10.2011, 4 L 1071/11:
 
Der Fall:
Eine Kanzlei wollte in dem Magazin „hochschulstart.de“ eine Werbeanzeige mit der Überschrift "Planen Sie jetzt mit uns Ihre Hochschulstart-Bewerbung und Ihre Studienplatzklage“ platzieren. Als Werbemittel diente die Aussage eines Zahnmediziners: "Meine beiden Söhne haben im Jahr 2010 binnen weniger Monate Studienplätze in Zahnmedizin erhalten". Die Bestätigung des Anzeigenauftrags enthielt folgende abschließende Bemerkung: „Als Herausgeber von hochschulstart.de behält sich hochschulstart de. die endgültige Entscheidung über die Annahme der Anzeige vor. Falls es Einwände gegen Ihr Motiv geben sollte, werden wir Sie umgehend informieren."
Das Blatt wollte diese Anzeige nicht drucken. Es beanstandete mehrere Punkte, so u.a.: "In einem anonymen Testimonial werden Behauptungen aufgestellt, die sich nicht überprüfen lassen."

Gericht sah Gebot des § 43 BRAO nicht verletzt 
Das VG gab der Kanzlei in einigen wichtigen Punkten Recht: Das Gebot des § 43b BRAO nach dem Werbung nur erlaubt ist, sofern sie über die berufliche Tätigkeit sachlich unterrichtet, bedeute, dass, soweit Tatsachen vorgetragen werden, diese auf ihren Wahrheitsgehalt nachprüfbar und wahr sein müssen. In diesem Sinne sei die Äußerung "Meine beiden Söhne haben im Jahr 2010 binnen weniger Monate Studienplätze in Zahnmedizin erhalten." Tatsachenvortrag, der eines Beweises als richtig oder falsch zugänglich ist. Das gelte umso mehr, da es sich gerade nicht um ein anonymes Testimonial handele.

Die reißerische Überschrift suggeriert, dass die erfolgreiche Klage der Regelfall ist. Hier werden bei dem Leser Erwartungen geweckt, die sich nicht realisieren lassen.", so die Argumentation von hochschulstart.de weiter. Auch diese Kritik befand das VG als nicht nachvollziehbar. Die beanstandete Überschrift "Planen Sie jetzt mit uns Ihre Hochschulstart-Bewerbung und Ihre Studienplatzklage." könne nicht als "reißerisch" im Sinne von "besonders spannend und effektvoll" (vgl. Duden) oder "übertreibend anpreisend" bezeichnet werden. Noch weniger suggeriere sie bei verständiger Würdigung aus der Sicht der Studienbewerberinnen und -bewerber den Erfolg einer Klage als Regelfall. Im Gegenteil würden dadurch überhaupt keine, geschweige denn übertriebene Erwartungen an einen Klageerfolg geweckt. Auf Grund einer Gesamtschau der in der Ausgabe hochschulstart.de WS 2011/12 veröffentlichten Werbung anderer Anwälte läge eine solche Interpretation völlig fern.

Hochschulstart.de war darüber hinaus der Meinung, dass „eine >Bewerbungsberatung< sicherlich nicht Aufgabe einer Rechtsanwaltskanzlei ist." Dem trat das Gericht entschieden entgegen: Diese Beanstandung berühre einerseits in unzulässiger Weise die Berufsausübung eines Rechtsanwaltes. Andererseits sei sie sachlich unzutreffend, da sie darauf hinaus läuft, die beworbene "Bewerbungsberatung" auf die Hilfestellung beim Ausfüllen des Bewerbungsantrags zu reduzieren. Sie verkenne insbesondere, dass im Rahmen von sog. NC-Verfahren bzw. um die Durchführung eines solchen Verfahrens überhaupt zu ermöglichen, überwiegend fristgebundene Zulassungsanträge an die jeweils gewählten Hochschulen zu richten sind und das Bewerbungsverfahren auch mit Blick auf Bewerbungsfristen rechtlich außerordentlich komplex ist.

Das war eindeutig.