Rechtsanwältin Christine Bonke-Heseler

recht.flott. UG (haftungsbeschränkt)
22765, Hamburg
Rechtsgebiete
Recht der freien Berufe
07.11.2013

Herausgabe von Handakten ist berufsrechtliche Pflicht

Der Anwalt muss nach Beendigung seiner Tätigkeit dem Mandanten die Handakten herausgeben. Für ihn stellt die Herausgabe nicht nur eine zivilrechtliche Schuld, sondern auch eine berufsrechtliche Pflicht dar. Verstößt der Anwalt gegen diese Pflicht, soll das anwaltsgerichtliche Maßnahmen auslösen können. Dies hat der Anwaltsgerichtshof Celle mit Urteil vom 24.06.2013, AGH 1/13, entschieden. (Zum Volltext der Entscheidung)

Pflicht inzident aus § 50 Abs. 3 BRAO
Für den Anwaltsgerichtshof ergibt sich die berufsrechtliche Pflicht inzident aus § 50 Abs. 3 BRAO, der eben nur in bestimmten Fällen ein Zurückbehaltungsrecht gewähre. Die Regelung eines Zurückbehaltungsrechts in der Bundesrechtsanwaltsordnung macht aber nach Ansicht des AGH überhaupt nur dann Sinn, wenn gleichzeitig für den Normalfall von einer berufsrechtlichen und nicht nur zivilrechtlichen Herausgabepflicht ausgegangen wird.

Andere Ansicht von Anwaltsgericht Düsseldorf und Frankfurt a.M.
Der AGH Celle folgt damit nicht der anderweitigen Rechtsprechung des Anwaltsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 24.07.2008 - IV A 1623/07 -9) als auch des Anwaltsgerichts Frankfurt a. M. (Urteil vom 17.03.2010 – IV AG 01/09 – 4 EV 335/08). In zwei neueren Entscheidungen gehe das Hamburgische Anwaltsgericht ohne weitere Begründung auch von einer berufsrechtlichen Herausgabepflicht aus, so der Hinweis. (Urteil vom 13.02.2007 – III 15/06 EV 11/06 - sowie Urteil vom 20.02.2008 – III 18/07 EV 82/07-).