Rechtsanwalt Axel Stöckel

Rechtsanwalt Axel Stöckel
65185, Wiesbaden
30.06.2010

Verfahrensabtrennung bei Abwesenheit – Revisionsgrund.

Eine bekannte Konstellation: In einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte erscheint zu einem Verhandlungstermin einer der Angeklagten nicht – oder kündigt erhebliche Verspätung an. Wenn es der Stand des Verfahrens und die Anklage sachlich und vernünftig nachvollziehbar erscheinen lassen, trennt das Gericht das Verfahren gegen diesen Angeklagten ab und verhandelt mit den erschienenen Angeklagten weiter. Vorteil: Der aktuelle Termin kann zur weiteren Verhandlung genutzt werden, statt die erschienenen Verfahrensbeteiligten nach Hause zu schicken und einen komplett neuen Termin anzuberaumen. Dieses Vorgehen wurde vom BGH nun kürzlich ausgebremst; auf die entsprechende Entscheidung 3 StR 24/10 vom 13.04.2010 wies der Vorsitzende Richter in einem gestern zuende gegangenen Verfahren am LG hin. Der BGH sah es als absoluten Revisionsgrund gem. § 338 Nr. 5 StPO an, wenn das Verfahren in Abwesenheit des Pflichtverteidigers während der Hauptverhandlung abgetrennt wird. Die Abtrennung sei wesentlicher Bestandteil der Hauptverhandlung und könne dementsprechend nur erfolgen, wenn die vom Gesetz vorgeschriebenen Personen währenddessen anwesend sind. Die Entscheidung wird sich übertragen lassen auf die Abwesenheit eines Mitangeklagten.