Rechtsanwalt Axel Stöckel

Rechtsanwalt Axel Stöckel
65185, Wiesbaden
13.08.2010

Apokryphe Ablehnungsgründe

Die StA nimmt Stellung zu meinem Antrag, mich als Pflichtverteidiger beizuordnen: „Bei einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten gibt es keinen Grund für eine Pflichtverteidigerbestellung. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Angeklagte den Inhalt der Akten und Indizien nicht kennt, schließlich hatte er in erster Instanz RA Stöckel als Wahlverteidiger und kennt die Sache damit genau. Ich gehe davon aus, dass er den Verteidiger in zweiter Instanz nicht mehr bezahlen kann oder will, aber das ist kein Grund für eine Pflichtverteidgerbestellung.“ Diese Stellungnahme hat mich so erstaunt, dass ich zunächst überlegen mussste, ob eine Stellungnahme dazu überhaupt notwendig ist – schließlich gilt der Grundsatz iura novit curia – das Gericht kennt das Recht; für Staatsanwälte (und Rechtsanwälte) existiert keine entsprechende Rechtsregel. Dennoch wäre es eigentlich unschädlich zu wissen, - dass weder Gesetz noch Rechtsprechung Pflichtverteidigungen ausschließen, wenn eine Freiheitsstrafe von „nur“ 6 Monaten droht - dass sich die Notwendigkeit der Verteidigung nicht danach beurteilt, ob der Angeklagte vom Inhalt der Akte erfahren HAT, sondern ob die Kenntnis der Akte für die Verteidigung erforderlich ist – und die Akteneinsicht eben durch den Rechtsanwalt erfolgt - dass Zahlungsunwilligkeit oder -fähigkeit des Mandanten weder ein Kriterium für die Beiordnung noch für deren Ablehnung ist - dass das Arbeiten mit aus der Luft gegriffenen Unterstellungen für die Verhandlungsatmosphäre schädlich ist.