Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer

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31.08.2011

Zahnarzt für Implantologie

Kein »Zahnarzt für Implantologie«. Das ist die Auffassung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe. Bestätigt hat dies jetzt das Bundesverfassungsgericht.

Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe untersagte einem Zahnarzt, den Titel Zahnarzt für Implantologie zu führen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte jetzt mit seinem Urteil vom 1.6.2011 (1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10) die Entscheidungen der Gerichte für Heilberufe. Verfassungsrechtlich sei die Maßnahme der Zahnärztekammer nicht zu beanstanden.

So führte das Bundesverfassungsgericht aus: 

"Die gerichtlichen Ausführungen betreffend die Verwendung der Bezeichnung „Zahnarzt für Implantologie“ lassen hingegen keinen Verfassungsverstoß erkennen. (...) die Einschätzung der Berufsgerichte, die Verwendung des Begriffs „Zahnarzt für Implantologie“ sei berufswidrig, [ist] aber auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Annahme der Gerichte, die Formulierung suggeriere eine Nähe und Vergleichbarkeit mit einer Fachzahnarztbezeichnung und sei deswegen irreführend, hält der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Aus dem Umstand, dass der Bezeichnung der Klammerzusatz „Master of Science“ beigefügt ist und der Beschwerdeführer (neben anderen Mitgliedern der Praxis) an der Donau-Universität Krems diesen Titel rechtmäßig erworben hat und ihn auch in Deutschland führen darf, ergibt sich nichts anderes, weil dieser Titel und die Bezeichnung „Zahnarzt für Implantologie“ sich gerade deutlich unterscheiden. Dass die Weiterbildungsordnung der zuständigen Zahnärztekammer den Begriff „Zahnarzt für Implantologie“ nicht kennt, sondern die Fachzahnarztbezeichnungen auf die Gebiete der Kieferorthopädie, Oralchirurgie, Parodontologie und des Öffentlichen Gesundheitswesens beschränkt, erfordert ebenfalls keine andere Beurteilung. Die Auffassung des Berufsgerichts, die Bezeichnung sei irreführend, weil sie bei einem verständigen Patienten den Eindruck erwecke, der Zahnarzt habe sich einer förmlichen Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Kammer unterzogen (vgl. hierzu die Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2005 - 13 B 667/05 -, juris, Rn. 15, auf die das Berufsgericht Bezug nimmt), ist vertretbar. Die dieser Argumentation zugrunde liegende Prämisse, ein verständiger Patient wisse nicht, dass die Weiterbildungsordnung den Begriff „Zahnarzt für Implantologie“ gar nicht verwende, dürfte durchaus realitätsnah sein und ist damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 

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Markus Sterl Stürzer
Unternehmensberater