Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer

Geschäftsführer | Staufer Kirsch GmbH
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IT-Recht Medizinrecht
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IT-Recht Medizinrecht
Rechtsgebiete
Internationales Wirtschaftsrecht Datenschutzrecht Wettbewerbsrecht
25.06.2012

Unterlagen Arzt und Zukunft

Links und weitere Informationen zum Vortrag von Dr. Andreas Staufer an der LMU München, Arzt und Zukunft.

Marketing / Werbung für Ärzte

Verweise zu den angesprochenen Rechtsvorschriften und Kommentierungen:

Informationen zur Niederlassung

Ärzten stehen zahlreiche verschiedene Niederlassungsmöglichkeiten zur Verfügung. Sie sollten sich dabei zunächst entscheiden, ob sie die Patienten alleine oder zusammen mit einem oder mehreren Berufskollegen behandeln wollen.

1. Einzelpraxis

Will der Arzt den Patienten alleine behandeln, kann er sich mit einer Einzelpraxis niederlassen. In diesem Fall organisiert er den Praxisablauf weitestgehend selbst. In seiner Abwesenheit – zum Beispiel aufgrund von Urlaub oder Krankheit – muss er gegebenenfalls einen Vertreter bestellen.

2. Praxis- oder Apparategemeinschaft

Will der Arzt sich die Kosten für Geräte, Räume oder Personal mit einem anderen Arzt teilen, kommt eine Praxisgemeinschaft oder auch Apparate- bzw. Gerätegemeinschaft in Betracht.

Der Arzt behandelt auch bei diesen Gestaltungsformen alleine seine Patienten. Lediglich die Ressourcen nutzen die Kollegen gemeinsam.

In dieser Konstellation ist jedoch die ärztliche Schweigepflicht zu wahren; die Patientenstämme der Ärzte sind getrennt voneinander zu verwalten. Der Behandlungsvertrag wird nur zwischen dem Patienten und dem jeweiligen, ihn behandelnden Arzt geschlossen. Aus dem Grund sind einige organisatorische Maßnahmen zu beachten: Die Kollegen dürfen im Wesentlichen keinen Zugriff auf die Patientendaten des anderen erhalten. Ein gemeinsamer Patientenstamm oder gemeinsame Karteikarten sind tabu. Selbst eine einheitliche Telefonnummer unter der die Ärzte gemeinsam zu erreichen sind, ist problematisch.

3. Gemeinsame Berufsausübung

3.1 Berufsausübungsgemeinschaft

Will der Arzt dauerhaft Patienten gemeinsam mit anderen Berufskollegen behandeln, bietet sich die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft an. Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) – früher und noch heute oft als Gemeinschaftspraxis bezeichnet – ist der Zusammenschluss mehrerer Ärzte (mindestens zwei Berufsträger) zur dauerhaften gemeinschaftlichen Patientenversorgung.

Die beteiligten Ärzte gründen hierzu eine Gesellschaft mit gemeinsamer Kosten- und Gewinnverteilung. Sie führen die Praxis in allen Belangen gemeinsam und vertreten sie nach außen. Sie haften für ihre Berufstätigkeit gemeinsam; Haftungsbeschränkungen sind jedoch möglich, zum Beispiel durch die Rechtsform einer Partnerschaft.

Exkurs: Die Partnerschaftsgesellschaft

Wird nichts anderes vereinbart, gründen die Ärzte einer BAG eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie sind Gesellschafter, vertreten die Gesellschaft gemeinsam und haften auch nach außen den Gläubigern der Gesellschaft persönlich als Gesamtschuldner – auch für die Fehler der anderen Gesellschafter. Anders in einer Partnerschaft: Bei ihr haften neben dem Gesellschaftsvermögen regelmäßig nur diejenigen Partner, die mit der Behandlung tatsächlich befasst waren, für ihre berufliche Fehler. Die Partnerschaft setzt jedoch bestimmte Formalitäten bei der Gründung voraus. Vor allem muss sie – anders als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – in das Partnerschaftsregister eingetragen werden.

Die Rechtsform einer Partnerschaft bietet sich in vielen Fällen an.

Eine BAG kann örtlich, überörtlich und sogar KV-übergreifend gegründet werden, das heißt, die BAG ist nicht zwingend auf einen örtlichen Praxissitz beschränkt. Darüber hinaus können die Ärzte ihre Zusammenarbeit auf einzelne Bereiche der Berufsausübung beschränken und nur in engem Rahmen zusammenarbeiten; das nennt sich dann Teil-Berufsausübungsgemeinschaft. Die Berufsausübungsgemeinschaften können darüber hinaus fachgleich als auch fachübergreifend sein. Einzelheiten regeln das Sozialgesetzbuch V und die Zulassungsverordnung Ärzte.

3.2 Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Eine weitere Variante der fachübergreifenden, gemeinsamen Berufsausübung ist das Medizinische Versorgungszentrum, kurz MVZ. Ein MVZ ist eine fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtung. In einem MVZ müssen mindestens zwei Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen oder Schwerpunkte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Vertragsärzte oder Angestellte tätig sein.

Ein MVZ hat weitestgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie Vertragsärzte, einschließlich den berufs- und zulassungsrechtlichen Bestimmungen. Auch im MVZ sind für die Anstellung von Ärzten freie Vertragsarztsitze notwendig oder es müssen Vertragsarztsitze eingebracht und übernommen werden.

Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen und gemeinnützigen Trägern, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegründet werden. Die Gründung ist in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich.

Das MVZ bietet damit gegenüber der BAG weitere Gestaltungsmöglichkeiten wie

  • Fremdinhaberschaft
  • ärztlich tätige und nicht-tätige Gesellschafter
  • Zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nachfolgeregelung
  • Vertragsarztzulassung bei Gesellschafter oder MVZ

Checkliste Kooperation

Partnerwahl

Prüfen Sie, ob Sie mit dem Kollegen auch persönlich gut zusammenarbeiten können. Sie sind bei Gründung einer Kooperation über mehrere Jahre hinweg aneinander gebunden; manche sprechen von einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Ziele

Überlegen Sie sich die Ziele, die Sie mit einer Kooperation verfolgen. Diese können beispielsweise sein: Kostensenkung, Umsatzausweitung, Sicherung oder Ausbau des Praxisstandortes, Verbesserung der Patientenangebote, Entlastung bei der Arbeit, Vertretung für Urlaub und Krankheit, Nachfolge.

Passende Kooperationsform

Entscheiden Sie darauf aufbauend über die passende Variante der Kooperation. Möglich sind unter anderem die Praxisgemeinschaft, Berufsausübungsgemeinschaft/ Gemeinschaftspraxis oder das Medizinische Versorgungszentrum.

Passende Rechtsform

Auch die Rechtsform will richtig gewählt sein. Sie ist das vertragliche Gerüst hinter der Kooperationsform. Jeder Kooperation liegt eine Rechtsform zugrunde. Dies kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein, aber auch die Partnerschaft, gegebenenfalls auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Für die freien Berufe bietet sich die Partnerschaft an; die Einzelheiten sollten Sie jedoch mit einem Rechtsanwalt und Steuerberater klären.

Vertragliche Regelungen

Der Rechtsform liegen wiederum vertragliche Regelungen zugrunde. Der Gesellschaftsvertrag ist vermutlich die Wichtigste. In ihm einigen Sie sich unter anderem über den Beginn der Gesellschaft, über die Gewinn- und Verlustverteilung, die Beteiligungsverhältnisse, Stimmrechte, Abwesenheits- und Vertretungsregelungen bei Urlaub und Krankheit sowie die Regelungen für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters oder schließlich die Beendigung der Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag kann später modifiziert und auf neue Verhältnisse angepasst werden.

Vertragsprüfung

Da der Gesellschaftsvertrag zumeist die Grundlage der beruflichen Existenz darstellt, sollten sich alle Parteien von einem spezialisierten Rechtsanwalt und Steuerberater beraten lassen.

Einen grafischen Überblick bietet die KBV: Zur Übersichtsgrafik