Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer

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Internationales Wirtschaftsrecht Datenschutzrecht Wettbewerbsrecht
17.08.2011

Rückumwandlung Vertragsarztsitz

Rückumwandlung einer Angestelltenstelle in einen Vertragsarztsitz zukünftig möglich?

Nach dem geltenden Recht ist die (Rück-)Umwandlung einer nach § 95 Abs. 9 Satz 1 SGB V genehmigten Angestelltenstelle in einen eigenständigen Vertragsarztsitz nicht möglich. Für die Bedarfsplanung macht es jedoch faktisch keinen Unterschied, ob die zu besetzende Stelle die eines angestellten oder eines selbstständigen Arztes ist.

Zukünftige Rechtslage

Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Versorgungsstrukturgesetz) sieht daher einen neuen § 95 Abs. 9b SGB V vor:

"Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung." 

Gestaltungsspielräume nutzen

Gestalterisch bietet dies zukünftig einige neue Möglichkeiten für Praxisinhaber. So ist es insbesondere vorstellbar, einen zukünftigen Juniorpartner zunächst als angestellten (Vertrags-)Arzt zu beschäftigen und diesen nach einer Bewährungszeit in die Partnerschaft zu übernehmen.

Beispielfall

A, B und C sind Fachärzte für Augenheilkunde. C will zum Ende des Jahres 2011 aus der Gemeinschaftspraxis ausscheiden. Mit A und B vereinbart er, sich für einen Übergangszeitraum als Arzt bei diesen anstellen zu lassen und zu diesem Zweck gegen Zahlung einer Abfindung auf seine Zulassung zu verzichten - aus steuerlichen Gründen natürlich erst Anfang 2012.

D soll später an die Stelle von C treten. B ist sich noch unsicher, ob der junge Kollege seine Erwartungen erfüllt. Er wird daher zunächst auf der freigewordenen Stelle des C beschäftigt. Später könnten A und B dem D die Teilhabe an der Gemeinschaftspraxis anbieten und eine Rückumwandlung der Angestelltenstelle beantragen.

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Dr. Andreas Staufer
Fachanwalt für Medizinrecht