Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer

Geschäftsführer | Staufer Kirsch GmbH
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Rechtsgebiete
Internationales Wirtschaftsrecht Datenschutzrecht Wettbewerbsrecht
03.03.2011

Branchenbuchfalle

Aus aktuellem Anlass: Bei Ärzten und Zahnärzten kommt die Falle mit der Post. Die Aufmachung wirkt wie ein kostenloser Eintrag in ein Branchenverzeichnis, wenig später jedoch folgt die Rechnung. Über 1.000 EUR soll der Praxisinhaber bezahlen - das habe er unterschrieben.

Es ist meistens der gleiche Aufmacher: Der Absender bittet den Praxisinhaber um eine Aktualisierung seiner Daten. Diese sind auf dem beigefügten Formular bereits voreingetragen; meistens enthalten die Angaben kleinere Fehler. Der eilige Leser ist schnell geneigt, diese zu korrigieren, das Formular zu unterzeichnen und zurückzuschicken. Das Kleingedruckte liest er nicht. Dort aber steht etwas von einem dreijährigen Vertrag; die Kosten hierfür belaufen sich auf 999 EUR jährlich oder mehr. Später folgt die Rechnung. Das ist nicht neu.

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Uns sind in letzter Zeit Formulare unter anderem von The European Medical Directory (Temdi), Directorios LDA und UNITED Lda aus Lisbon (Portugal) vorgelegt worden. Die Anbieter sitzen augenscheinlich in Portugal oder anderen Ländern. Interessanterweise sind sie mit dieser Masche europaweit aktiv. Schreiben sind unter anderem in Deutschland, Polen und im Vereinigten Königreich eingegangen. Zu prüfen ist in diesen Fällen daher meist auch, welches Recht Anwendung findet. Eine Leistung erhält man für das Geld übrigens nicht: Einträge auf den beworbenen Webseiten (bei UNITED Lda. z.B. med1web.com) jedenfalls konnten wir nicht bestätigen.

Derartige Schreiben führen selten zu einem wirksamen Vertragsschluss. Nach unserer Rechtsauffassung ist bereits der geltend gemachte Betrag nach § 138 BGB sittenwidrig. Das Schweizer Bundesgericht hat ein vergleichbares Verhalten der Novachannel bereits für wettbewerbswidrig erachtet. Die Rechtsprechung in Deutschland ist überwiegend gleicher Auffassung.

Was ist zu tun?

Regelmäßig empfehlen wir, derartige Verträge vorsorglich wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anzufechten (§§ 119, 123 BGB), hilfsweise zu kündigen. In manchen Fällen kommt auch eine Strafanzeige in Betracht. Wir können an dieser Stelle natürlich nicht für jeden Einzelfall eine verbindliche Empfehlung geben. Sind Sie sich unsicher, ob Sie einen rechtsbindlichen Vertrag eingegangen sind, fragen Sie einen Rechtsanwalt. Wir beraten Ärzte und Zahnärzte bundesweit in allen wesentlichen Fragen der Praxisführung - auch wenn Sie eine (unberechtigte) Rechnung, Zahlungsaufforderung oder Mahnung erhalten haben. 

Dr. Andreas Staufer
Fachanwalt für Medizinrecht