ZwrMechMstrV 2005(ZwrMechMstrV)
Zweiradmechanikermeisterverordnung
Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zweiradmechaniker-Handwerk
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Zweiradmechaniker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
- 1.
- die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten (Teil I),
- 2.
- die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
- 3.
- die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
- 4.
- die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Zweiradmechaniker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierter, lösemittelfreier Produkte sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
- Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Instandhaltungs- und Fertigungstechniken, Instandhaltungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
- 5.
- Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
- 6.
- Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, erstellen; Prozessabläufe planen,
- 7.
- Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, einschließlich der Verfahren zur Wärme- und Oberflächenbehandlung sowie des Korrosionsschutzes bei der Planung und Instandhaltung berücksichtigen,
- 8.
- manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Umformtechniken beherrschen,
- 9.
- motorisierte und nichtmotorisierte Zwei- und Dreiräder, mehrspurige Motorräder, Sonderfahrzeuge und deren Systeme, Baugruppen und Bauteile instand halten, umbauen und herstellen,
- 10.
- mechanische, hydraulische, pneumatische, elektrische und elektronische Systeme, Baugruppen und Bauteile prüfen, demontieren und montieren, warten und einstellen, Funktionen kontrollieren und Systeme in Betrieb nehmen sowie auf Verkehrssicherheit prüfen,
- 11.
- Fehler und Störungen feststellen sowie deren Ursachen bestimmen; Fehler und Störungen beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 12.
- Leistungen kontrollieren, beurteilen und protokollieren, dem Kunden übergeben, Leistungen abrechnen sowie Nachkalkulation durchführen; Auftragsabwicklung auswerten.
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
- ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
- 2.
- eine Situationsaufgabe.
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
- 1.
- Umbau eines motorisierten Zwei- oder Dreirades oder eines mehrspurigen Motorrades oder eines Sonderfahrzeuges im Bereich Motor, Fahrwerk oder Elektrikoder
- 2.
- Herstellung von Baugruppen und Bauteilen für ein motorisiertes Zwei- oder Dreirad oder ein mehrspuriges Motorrad oder ein Sonderfahrzeugoder
- 3.
- Herstellung eines nichtmotorisierten Zwei- oder Dreiradesoder
- 4.
- Umbau von Baugruppen und Bauteilen eines nichtmotorisierten Zwei- oder Dreirades
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet.
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Zweiradmechaniker-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe sind jeweils zwei der unter Nummer 1 oder unter Nummer 2 aufgeführten Arbeiten sowie die Arbeiten nach Nummer 3 auszuführen. Werden die Arbeiten nach Nummer 1 ausgeführt, ist in jedem Fall die Arbeit nach Buchstabe a sowie die Instandhaltung nach Nummer 3 am nichtmotorisierten Zwei- oder Dreirad auszuführen. Werden die Arbeiten nach Nummer 2 ausgeführt, ist die Instandhaltung nach Nummer 3 am motorisierten Zwei- oder Dreirad auszuführen:
- 1.
- Diagnosen an zwei der unter Buchstabe a bis g aufgeführten Systeme ausführen und Prüfprotokolle erstellen:
- a)
- elektronische Motormanagement-Systeme unter Einbeziehung der Abgaszusammensetzung,
- b)
- elektronische Zündsysteme,
- c)
- Ladesysteme,
- d)
- Gemischaufbereitungssysteme,
- e)
- hydraulische Bremssysteme mit Anti-Blockier-System,
- f)
- elektronische Kommunikations- oder Navigationssysteme,
- g)
- elektronische Fahrwerkkontrollsysteme;
- 2.
- Diagnosen an zwei der unter Buchstabe a bis d aufgeführten Systeme, Baugruppen oder Bauteile von nichtmotorisierten Zwei- oder Dreirädern ausführen und Prüfprotokolle erstellen:
- a)
- Schaltungssysteme und Kraftübertragung,
- b)
- Bremssysteme,
- c)
- gefederte Radaufhängungen,
- d)
- Hilfsantriebe durch Elektro- oder Verbrennungsmotoren;
- 3.
- Instandhaltung am Zwei- oder Dreirad nach Herstellervorgaben ausführen und dokumentieren.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.
(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als einen Arbeitstag, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
(2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
(2) Handlungsfelder sind:
- 1.
- Zweirad- und Instandhaltungstechnik,
- 2.
- Auftragsabwicklung,
- 3.
- Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
- 1.
- Zweirad- und InstandhaltungstechnikDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Zweirad- und Instandhaltungstechnik unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Zweiradmechanikerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis g aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Aufbau, Wirkungsweise und Funktionen von Systemen beschreiben und bewerten,
- b)
- Maßnahmen, Methoden und Alternativen der Instandhaltung darstellen und auswählen; Lösungen erarbeiten, korrigieren und begründen,
- c)
- Lösungen für Diagnoseabläufe erarbeiten, auswählen und bewerten,
- d)
- technische Änderungen an Zweirädern berechnen, bewerten und beurteilen,
- e)
- Funktions- und Wirkpläne skizzieren, Skizzen und Zeichnungen von Systemen, Baugruppen und Bauteilen analysieren und bewerten,
- f)
- Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe für Zweiradteile unterscheiden und Verwendungszwecken zuordnen,
- g)
- Verfahren der Wärme- und Oberflächenbehandlung sowie des Korrosionsschutzes beschreiben und bewerten sowie dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen;
- 2.
- AuftragsabwicklungDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
- b)
- Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,
- c)
- Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs-, Verarbeitungs-, Herstellungs-, Ausführungs- und Instandsetzungstechnik, des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
- d)
- berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,
- e)
- Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- f)
- auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werkstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,
- g)
- Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
- h)
- Mängel- und Schadensaufnahme an Zweirädern darstellen, Instandsetzungsalternativen aufzeigen sowie die erforderliche Abwicklung festlegen und begründen,
- i)
- Nachkalkulation durchführen;
- 3.
- Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
- c)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
- d)
- betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
- e)
- Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,
- f)
- betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
- g)
- Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
- h)
- Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
- 1.
- ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.