ZweirMAusbV 2008
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 und § 6 zuletzt durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 sowie auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Zweiradmechaniker und Zweiradmechanikerin wird
- 1.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung und
- 2.
- nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen
- 1.
- Fahrradtechnik oder
- 2.
- Motorradtechnik.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A
Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
- Qualitätsmanagement,
- 7.
- Messen und Prüfen an Systemen,
- 8.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 9.
- Kommunikation mit internen und externen Kunden,
- 10.
- Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
- 11.
- Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
- 12.
- Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 13.
- Fügen, Trennen und Umformen,
- 14.
- Manuelles und maschinelles Bearbeiten,
- 15.
- Instandhalten von Fahrwerken,
- 16.
- Instandhalten von elektrischen Systemen;
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik:
- 1.
- Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik,
- 2.
- Herstellen, Ändern und Instandhalten von Fahrzeugrahmen und deren Gruppen,
- 3.
- Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahrzeugen mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
- 4.
- Warten von Motoren, Warenpräsentation,
- 5.
- Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen,
- 6.
- Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von Waren und Produkten,
- 7.
- Verkauf von Dienstleistungen;
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Motorradtechnik:
- 1.
- Warten und Prüfen von Motoren,
- 2.
- Instandhalten von Verbrennungsmotoren,
- 3.
- Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Systemen der Kraftübertragung,
- 4.
- Instandhalten von Gemischbildungseinrichtungen,
- 5.
- Instandhalten von elektrischen und elektronischen Systemen und Management-Systemen,
- 6.
- Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen,
- 7.
- Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
- 8.
- Herstellen, Umbauen und Ausrüsten von motorisierten Zwei- und Dreirädern sowie motorisierten Spezialfahrzeugen,
- 9.
- Verkaufen von Dienstleistungen und Produkten.
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Beurteilungen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation und Wirtschaftlichkeit sowie Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen sowie
- b)
- fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Messen, Prüfen und Einstellen an Fahrzeugen sowie Anfertigen eines Mess- und Prüfprotokolls und
- b)
- Instandhalten von Fahrzeugsystemen, insbesondere Radaufhängung, Lager und Räder, durch Montieren, Demontieren und Fügen, einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes und einer Dokumentation;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben aus unterschiedlichen Bereichen, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;
- 4.
- die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsaufgabe zwei bezieht sich auf die Nummer 2 Buchstabe b;
- 5.
- die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in drei Stunden durchgeführt werden.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Kundenauftrag,
- 2.
- Funktionsanalyse und Diagnosetechnik,
- 3.
- Instandhaltungstechnik und
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig planen und umsetzen,
- b)
- Informationssysteme nutzen, mit Kunden kommunizieren, Fahrzeuge und Systeme bedienen sowie
- c)
- Fehler und Störungen diagnostizieren, Systeme untersuchen, instand setzen und nachrüsten sowie Protokolle anfertigen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik, insbesondere durch Prüfen, Messen und Beurteilen sowie Ändern, Montieren, Demontieren und Einstellen an Fahrwerken, Antrieben oder Sicherheits- und Komfortsystemen,
- b)
- Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahrzeugen, insbesondere Aufbauen eines Fahrrades aus Einzelkomponenten sowie Erstellen der Dokumentation und Ausliefern des einsatzbereiten Fahrrades sowie
- c)
- Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von Waren und Produkten einschließlich zugehöriger Dienstleistungen sowie Erstellen der Auftragsdokumentation;
- 3.
- der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag drei einander gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und analysieren, Lösungen entwickeln sowie Kunden beraten und seine Vorgehensweise erläutern kann; die Bearbeitung der Arbeitsaufgaben einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;
- 4.
- die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsaufgabe zwei bezieht sich auf die Nummer 2 Buchstabe b, die Arbeitsaufgabe drei bezieht sich auf die Nummer 2 Buchstabe c;
- 5.
- die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse und Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,
- b)
- technische Informationen nutzen und dem jeweiligen System zuordnen,
- c)
- Problemanalysen durchführen,
- d)
- die für die Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,
- e)
- die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen sowie Schaltpläne, Datensammlungen und branchenbezogene Software auswerten sowie
- f)
- fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausführung von Arbeiten zum Untersuchen von Fahrzeugen und deren Systemen, insbesondere Diagnose von Fehlern, Störungen und deren Ursachen;
- 3.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(5) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- funktionstechnische Untersuchungen und Problemanalysen durchführen,
- b)
- die zur Instandhaltung notwendigen Funktionen der Systeme im Zusammenwirken darstellen, erläutern sowie die hierzu erforderliche Dokumentation erstellen und
- c)
- fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Beschreiben der Funktion von Fahrzeugsystemen und deren Zusammenwirken, soweit dies zur Instandhaltung und der Eingrenzung von Fehlern erforderlich ist, sowie Beschreibung der Vorgehensweise bei Instandhaltungsarbeiten;
- 3.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.
(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Fahrradtechnik sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 35 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Kundenauftrag | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Funktionsanalyse und Diagnosetechnik | 12,5 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik | 12,5 Prozent, |
5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Kundenauftrag,
- 2.
- Funktionsanalyse und Diagnosetechnik,
- 3.
- Instandhaltungstechnik und
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig planen und umsetzen,
- b)
- Informationssysteme nutzen, mit Kunden kommunizieren, Fahrzeuge und Systeme bedienen sowie
- c)
- Fehler und Störungen diagnostizieren, Systeme untersuchen, instand setzen und nachrüsten sowie Protokolle anfertigen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse an Motormanagement- und Abgasreinigungssystemen, Erstellen eines Mess- und Prüfprotokolls,
- b)
- Instandhalten von Verbrennungsmotoren und Kraftübertragungssystemen, insbesondere Prüfen, Messen und Einstellen sowie Erstellen der zugehörigen Mess- und Prüfprotokolle,
- c)
- Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen, Umbauen und Ausrüsten von Fahrzeugen, insbesondere durch Montieren und Anschließen von Bauteilen und Baugruppen sowie Erstellen der Dokumentation;
- 3.
- der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag drei einander gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und analysieren, Lösungen entwickeln sowie Kunden beraten und seine Vorgehensweise erläutern kann; die Bearbeitung der Arbeitsaufgaben einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;
- 4.
- die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsaufgabe zwei bezieht sich auf die Nummer 2 Buchstabe b, die Arbeitsaufgabe drei bezieht sich auf die Nummer 2 Buchstabe c;
- 5.
- die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse und Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,
- b)
- technische Informationen nutzen und dem jeweiligen System zuordnen,
- c)
- Problemanalysen durchführen,
- d)
- die für die Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,
- e)
- die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen sowie Schaltpläne, Datensammlungen und branchenbezogene Software nutzen und auswerten sowie
- f)
- fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausführung von Arbeiten zum Untersuchen von Fahrzeugen und deren Systemen, insbesondere Diagnose von Fehlern, Störungen und deren Ursachen;
- 3.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(5) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- funktionstechnische Untersuchungen und Problemanalysen durchführen,
- b)
- die zur Instandhaltung notwendigen Funktionen der Systeme im Zusammenwirken darstellen, erläutern sowie die hierzu erforderliche Dokumentation erstellen und
- c)
- fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Beschreiben der Funktion von Fahrzeugsystemen und deren Zusammenwirken, soweit dies zur Instandhaltung und der Eingrenzung von Fehlern erforderlich ist,
- b)
- Beschreiben der Vorgehensweise bei Instandhaltungsarbeiten;
- 3.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Motorradtechnik sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 35 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Kundenauftrag | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Funktionsanalyse und Diagnosetechnik | 12,5 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik | 12,5 Prozent, |
5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 14 Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
| ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
| ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
| 4 | |||
6 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
| 4*) | |||
7 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
| 5*) | |||
8 | Betriebliche und tech- nische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) |
| ||||
| 8*) | |||||
9 | Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) |
| 3 | |||
10 | Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10) |
| 3*) | |||
11 | Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11) |
| 9 | |||
| ||||||
12 | Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 12) |
| 16 |
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
| 2 | |||
| ||||||
| 2 | |||||
2 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
| 2*) | |||
| 2*) | |||||
3 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
| 2*) | |||
| 2*) | |||||
4 | Betriebliche und tech- nische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) |
| 2*) | |||
| ||||||
| 2 | |||||
5 | Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) |
| 2*) | |||
| 2*) | |||||
6 | Fügen, Trennen und Umformen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 13) |
| 3*) | |||
| ||||||
7 | Manuelles und maschi- nelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 14) |
| 2 | |||
| 2*) | |||||
8 | Instandhalten von Fahrwerken (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 15) |
| 9 | |||
| 11 | |||||
9 | Instandhalten von elektrischen Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 16) |
| 2 | |||
| 3 |
Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in Fachrichtungen
A. Fachrichtung Fahrradtechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Herstellen und Instand- halten von Systemen und Anlagen der Fahrrad- technik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) |
| 20 | |||
2 | Herstellen, Ändern und Instandhalten von Fahrzeugrahmen und deren Gruppen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
| 8 | |||
3 | Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahrzeugen mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) |
| 14 | |||
4 | Warten von Motoren, Warenpräsentation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) |
oder
| 4 | |||
5 | Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) |
| 6 | |||
6 | Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von Waren und Produkten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) |
| 13 | |||
7 | Verkauf von Dienst- leistungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) |
| 13 |
B. Fachrichtung Motorradtechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Warten und Prüfen von Motoren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1) |
| 4 | |||
2 | Instandhalten von Verbrennungsmotoren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2) |
| 10 | |||
3 | Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Systemen der Kraftübertragung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3) |
| 4 | |||
4 | Instandhalten von Gemischbildungs- einrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4) |
| 12 | |||
5 | Instandhalten von elek- trischen und elektronischen Systemen und Management-Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5) |
| ||||
| 16 | |||||
6 | Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6) |
| 12 | |||
7 | Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7) |
| 8 | |||
8 | Herstellen, Umbauen und Ausrüsten von motorisierten Zwei- und Drei- rädern sowie motorisierten Spezialfahrzeugen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8) |
| 8 | |||
9 | Verkaufen von Dienst- leistungen und Produkten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 9) |
| 4 |
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten zu vermitteln.
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten zu vermitteln.
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten zu vermitteln.
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten zu vermitteln.
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten zu vermitteln.