ZuwandArbMStatV

Verordnung über eine statistische Erhebung zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern sowie ihren Nachkommen für das Jahr 2014

Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes, der durch Artikel 3 Absatz 18 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

(1) Zur detaillierten Analyse von Migrations- und Arbeitsmarktintegrationsprozessen in Deutschland und zur Überprüfung der Fortschritte der im Rahmen des „Nationalen Aktionsplans Integration“ entwickelten Maßnahmen wird für das Jahr 2014 eine Erhebung als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Erhebung wird im Rahmen des Mikrozensus unter Verwendung gemeinsamer Erhebungsunterlagen durchgeführt und gemeinsam ausgewertet. Sie wird als Unterstichprobe bei 10 Prozent der Erhebungseinheiten durchgeführt, die nach § 2 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2578) geändert worden ist, ausgewählt worden sind.

Erhebungseinheiten sind Personen im Alter zwischen 15 und 64 Jahren und Haushalte.

Erhebungsmerkmale sind

1.
für Personen, deren Vater oder Mutter nicht im selben Haushalt leben wie sie selbst:
höchster Schulabschluss an allgemein bildenden Schulen sowie höchster beruflicher Ausbildungsabschluss und höchster Hochschulabschluss des nicht im Haushalt lebenden Elternteils;
2.
für Personen, deren Vater oder Mutter 1960 oder später auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind und nicht im selben Haushalt leben wie sie selbst:
Geburtsland des Vaters; Geburtsland der Mutter;
3.
für alle Personen im Alter zwischen 15 und 64 Jahren:
Arbeitserfahrung im Ausland von einer Dauer von mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten zehn Jahre; Staat, in dem im Ausland gearbeitet wurde;
4.
für Personen, die nicht in Deutschland geboren wurden und 1960 oder später auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind:
Hauptgrund für die Zuwanderung; Zusage einer Beschäftigung vor Zuzug; Selbsteinschätzung der Deutschkenntnisse; Teilnahme an Deutschkursen;
5.
für Erwerbstätige:
Angemessenheit der erworbenen Qualifikationen für die gegenwärtig ausgeübte Erwerbstätigkeit;
6.
für Personen, die nicht in Deutschland geboren wurden und 1960 oder später auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind oder deren Vater oder Mutter nicht in Deutschland geboren wurde und 1960 oder später auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind:
Gründe, die gegebenenfalls das Finden einer qualifikationsadäquaten Erwerbstätigkeit behindert haben;
7.
für abhängig Beschäftigte, die ihre gegenwärtige Erwerbstätigkeit in den letzten fünf Jahren gefunden haben:
Suchmethode, die zum Finden der gegenwärtigen Tätigkeit geführt hat.

Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.

Für die Festlegung der Stichproben, die Hilfsmerkmale, den Einsatz von Erhebungsbeauftragten sowie für die Trennung und Löschung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen gelten die §§ 2, 5, 6 und 8 des Mikrozensusgesetzes 2005.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
ZuwandArbMStatV
Veröffentlicht
14.08.2013
Fundstellen
2013, 3225: BGBl I
Standangaben
Aufh: Die V tritt gem. § 6 am 31. Dezember 2015 außer Kraft