ZupfMstrV

Zupfinstrumentenmachermeisterverordnung

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zupfinstrumentenmacher-Handwerk

Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

(1) Dem Zupfinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Zupfinstrumenten, insbesondere von Schlag- und Konzertgitarren, Lauten, Mandolinen, Zithern und Harfen.

(2) Dem Zupfinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Zupfinstrumente,
2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
5.
Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
6.
Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere der Akustik und Statik,
7.
Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,
8.
Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Zupfinstrumenten,
9.
Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten,
10.
Kenntnisse in der Herstellung von Elektro-Gitarren,
11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,
12.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
13.
Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
14.
Auswählen und Zuschneiden der Hölzer,
15.
Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Feilen, Bohren, Fräsen, Schnitzen, Hobeln und Biegen,
16.
Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Fugen, Leimen, Kleben und Nieten,
17.
Abrichten,
18.
Ausarbeiten der Wölbung, insbesondere Abstechen, Ausstoßen und Ausstechen,
19.
Herstellen und Aufsetzen von Leisten,
20.
Anfertigen eines Schallkörpers, insbesondere Aufschachteln,
21.
Anfertigen des Halses,
22.
Zusammensetzen des Instrumentes,
23.
Zurichten und Aufbringen des Griffsbrettes,
24.
Anfertigen und Aufpassen des Steges,
25.
Herstellen und Anbringen von Verzierungen,
26.
manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Grundieren, Schleifen und Lackieren,
27.
Einbauen von Mechaniken,
28.
Beziehen, Stimmen und Anspielen,
29.
Pflegen und Instandhalten von Zupfinstrumenten,
30.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 30 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Bau einer lackierten und spielfertigen Gitarre mit Resonanzkörper,
2.
Bau einer lackierten und spielfertigen Akustikbaßgitarre,
3.
Bau einer lackierten und spielfertigen Laute,
4.
Bau einer lackierten und spielfertigen Mandoline,
5.
Bau einer lackierten und spielfertigen Zither,
6.
Bau einer lackierten und spielfertigen Konzertharfe oder einer Pedalharfe mit Säulenmechanismus.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische Zeichnung und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.

(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Herstellen eines Steges für eine Gitarre, Mandoline, Laute oder Zither,
2.
Anfertigen eines Korpusrahmens nach Zeichnung,
3.
Zurichten und Biegen von Zargen oder Lautenspänen,
4.
Herstellen einer Halskopfverbindung für eine klassische Gitarre,
5.
Herstellen eines Zupfinstrumentenkopfes,
6.
Herrichten eines Griffbrettes mit Mensurieren und Bundieren,
7.
Reparieren eines Griffbrettes mit Bundieren und Einstellen der Halsstange,
8.
Einlegen eines Luftresonanzfensters bei einer Zither,
9.
Verzieren und Einpassen von Wirbeln in einen historischen Gitarrenkopf,
10.
Modifizieren einer Elektro-Gitarre oder eines Elektro-Basses,
11.
Ausmitteln, Herstellen und Nieten von Gelenken.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:
a)
Verschnittberechnungen,
b)
Mensuren,
c)
Flächen-, Längen-, Gewichts-, Volumen- und Körperberechnungen;
2.
Fachtechnologie:
a)
Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Zupfinstrumenten,
b)
berufsbezogene Physik, insbesondere Akustik und Statik,
c)
Arten und Eigenschaften von Saiten,
d)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
3.
Werkstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;
4.
Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte, Musiktheorie:
a)
Stilkunde,
b)
Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbesondere der Zupfinstrumente,
c)
Musiktheorie;
5.
Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.

Jur. Bezeichnung
ZupfMstrV
Pub. Bezeichnung
ZupfMstrV
Veröffentlicht
07.10.1997
Fundstellen
1997, 2458: BGBl I