ZTechAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) und gemäß Artikel 33 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Zahntechniker/Zahntechnikerin nach der Handwerksordnung.
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen sowie Einsetzen und Handhaben von Arbeitsgeräten und Werkzeugen,
- 6.
- Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,
- 7.
- Qualitätsmanagement,
- 8.
- Erstellen von zahntechnischen Planungen,
- 9.
- Erstellen von Arbeitsunterlagen nach Abformungen,
- 10.
- Anfertigen von Bißregistrierhilfen und Umsetzen in Kieferbewegungssimulatoren,
- 11.
- Herstellen von partiellem Zahnersatz,
- 12.
- Herstellen von totalem Zahnersatz,
- 13.
- Herstellen von kieferorthopädischen Geräten,
- 14.
- Herstellen von festsitzendem Zahnersatz,
- 15.
- Verarbeiten von zahnfarbenen Werkstoffen,
- 16.
- Einarbeiten von konfektionierten Verbindungselementen; Herstellen von individuellen Verbindungselementen,
- 17.
- Herstellen von therapeutischen Geräten.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens sieben Stunden drei Prüfungsstücke fertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Einstellen vorgegebener Modelle in einen Kieferbewegungssimulator einschließlich Planen und Protokollieren der Arbeitsschritte sowie Bewerten des Ergebnisses,
- 2.
- Modellieren einer Kaufläche einschließlich Planen und Protokollieren der Arbeitsschritte sowie Bewerten des Ergebnisses und
- 3.
- Aufstellen einer partiellen Prothese mit zwei mehrarmigen gebogenen Klammern oder Aufstellen einer totalen Prothese eines Kiefers jeweils einschließlich Planen und Protokollieren der Arbeitsschritte sowie Bewerten des Ergebnisses.
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
- 1.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- 2.
- Grundlagen der Anatomie und Physiologie des orofacialen Systems, das Gebiß als Funktionseinheit,
- 3.
- Konstruktion und Fertigung des Zahnersatzes eines Kiefers, Rekonstruktion natürlicher Okklusion,
- 4.
- Eigenschaften und Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen und
- 5.
- Fehleranalyse, Dokumentation.
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt 27 Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt fünf Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die technischen Einrichtungen des Prüfungslabors kennenzulernen. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Herstellen einer dreigliedrigen Brücke mit einer keramisch verblendeten Krone im Frontzahnbereich, einer Vollgußkrone im Seitenzahnbereich und einem zur keramischen Verblendung vorbereiteten Zwischenglied einschließlich Planen und Protokollieren der Arbeitsschritte sowie Bewerten des Ergebnisses,
- 2.
- Herstellen des Primärteils einer Doppelkrone sowie Modellieren einer Vollgußkrone in Wachs mit Einarbeiten eines konfektionierten Geschiebes und einer gefrästen Umlaufraste unter Berücksichtigung einer gemeinsamen Einschubrichtung einschließlich Planen und Protokollieren der Arbeitsschritte sowie Bewerten des Ergebnisses und
- 3.
- Herstellen nach Vorgabe einer Modellgußprothese mit höchstens vier Klammern, Konstruieren, Modellieren und Fertigstellen eines Modellgußgerüstes in Metall mit höchstens sechszähniger Komplettierung in Prothesenmaterial einschließlich Planen und Protokollieren der Arbeitsschritte sowie Bewerten des Ergebnisses.
Einstellen von Modellen nach mittleren Werten in einen Kieferbewegungssimulator, Aufstellen einer totalen Ober- und Unterkieferprothese zur Anprobe unter Berücksichtigung der Modellanalyse und vorgegebener Werte, Prüfen der Aufstellung auf Einhaltung vorgegebener Werte einschließlich Planen und Protokollieren der Arbeitsschritte sowie Bewerten des Ergebnisses.
Die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 75 vom Hundert und die Arbeitsprobe mit 25 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technologie, Fertigungsplanung und -kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Technologie:
- a)
- Herstellen von herausnehmbarem Zahnersatz,
- b)
- Herstellen von festsitzendem Zahnersatz,
- c)
- Herstellen und Verarbeiten von Verbindungselementen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Fertigungsplanung und -kontrolle:
- a)
- Erstellen von zahntechnischen Planungen,
- b)
- Fehleranalyse und -behandlung,
- c)
- Bewerten und Dokumentieren von Arbeitsergebnissen,
- d)
- Qualitätsmanagement;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Technologie | 210 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Fertigungsplanung und -kontrolle | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung ist der Prüfungsbereich Technologie mit 50 vom Hundert, der Prüfungsbereich Fertigungsplanung und -kontrolle mit 30 vom Hundert und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Zahntechniker/Zahntechnikerin sind nicht mehr anzuwenden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- u. Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) |
| ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) |
| ||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||||
5 | Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen sowie Einsetzen und Handhaben von Arbeitsgeräten und Werkzeugen (§ 3 Nr. 5) |
| 3*) | |||
| 3*) | |||||
6 | Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 6) |
| 3*) | |||
| 3*) | |||||
7 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 7) |
| 3*) | |||
| 3*) | |||||
8 | Erstellen von zahntechnischen Planungen (§ 3 Nr. 8) |
| 2*) | |||
| 3*) | |||||
9 | Erstellen von Arbeitsunterlagen nach Abformungen (§ 3 Nr. 9) |
| 9 | |||
10 | Anfertigen von Bißregistrierhilfen und Umsetzen in Kieferbewegungssimulatoren (§ 3 Nr. 10) |
| 7 | |||
| 3 | |||||
11 | Herstellen von partiellem Zahnersatz (§ 3 Nr. 11) |
| 12 | |||
| 8 | |||||
| 9 | |||||
| 5 | |||||
12 | Herstellen von totalem Zahnersatz (§ 3 Nr. 12) |
| 16 | |||
| 8 | |||||
13 | Herstellen von kieferorthopädischen Geräten (§ 3 Nr. 13) |
| 6 | |||
14 | Herstellen von festsitzendem Zahnersatz (§ 3 Nr. 14) |
| 4 | |||
| 11 | |||||
| 10 | |||||
| 5 | |||||
15 | Verarbeiten von zahnfarbenen Werkstoffen (§ 3 Nr. 15) |
| 7 | |||
| 15 | |||||
16 | Einarbeiten von *P konfektionierten *PE Verbindungselementen; Herstellen von individuellen Verbindungselementen (§ 3 Nr. 16) |
| 5 | |||
| 15 | |||||
17 | Herstellen von therapeutischen Geräten (§ 3 Nr. 17) |
| 4 | |||
|