ZIEV

ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung

Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Auf Grund des § 12 Absatz 6 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Verbände der Zahlungsinstitute:

Ungeachtet des Anfangskapitals nach § 9 Nummer 3 oder § 9a Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit ein angemessenes Eigenkapital vorzuhalten. Ein Institut verfügt über angemessenes Eigenkapital, wenn es jederzeit Eigenkapital in einer Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Berechnungsmethode entspricht.

(1) Das Zahlungsinstitut hat der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen die in § 4 dargestellte Methode B zugrunde zu legen, sofern nicht nach § 6 eine andere Methode festgelegt worden ist.

(2) Der bei der Berechnung nach den §§ 4 und 5 anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht

1.
0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt;
2.
0,8, wenn das Zahlungsinstitut den in § 1 Absatz 2 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienst erbringt;
3.
1,0, wenn das Zahlungsinstitut einen oder mehrere der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt.

(1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens 10 Prozent ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs entspricht. Als fixe Gemeinkosten sind allgemeine Verwaltungsaufwendungen, die Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen und die sonstigen betrieblichen Aufwendungen anzusetzen, die das Zahlungsinstitut in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses ausgewiesen hat. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann die Eigenkapitalanforderung des Satzes 1 bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit des Zahlungsinstituts an die aktuelle Geschäftstätigkeit anpassen.

(2) Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen eine Eigenkapitalanforderung in Höhe von 10 Prozent der im Geschäftsplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erfüllen. Die Bundesanstalt kann für die Zwecke dieser Berechnung eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.

Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Tranchenwerte multipliziert mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k entspricht, wobei Zahlungsvolumen im Sinne dieser Vorschrift ein Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge ist:

1.
4,0 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens bis 5 Millionen Euro
plus
2.
2,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro
plus
3.
1 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro
plus
4.
0,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Euro
plus
5.
0,25 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens über 250 Millionen Euro.

(1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator nach Absatz 2 entspricht, multipliziert mit dem in Absatz 3 definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k.

(2) Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile:

1.
Zinserträge,
2.
Zinsaufwand,
3.
Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie
4.
sonstige betriebliche Erträge.
In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einfließen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder entsprechenden ausländischen Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1, L 187 vom 18.7.2009, S. 5) erlassen worden sind, beaufsichtigt wird. Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, für dieses vorausgegangene Geschäftsjahr errechnet. Die ermittelten Eigenkapitalanforderungen dürfen jedoch nicht weniger als 80 Prozent des Betrags ausmachen, der sich bei Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach Methode C ergeben würde, wenn bei der Berechnung der Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre zugrunde gelegt würde. Wenn keine geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden.

(3) Der Multiplikationsfaktor entspricht

1.
10 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Millionen Euro,
2.
8 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 2,5 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro,
3.
6 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 5 Millionen Euro bis 25 Millionen Euro,
4.
3 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 25 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro,
5.
1,5 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Millionen Euro.

(1) Im Einzelfall kann die Bundesanstalt unbeschadet der Befugnisse nach § 12 Absatz 4 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung jederzeit bestimmen, dass die Berechnung nach einer anderen in den §§ 3 bis 5 genannten Methode zu erfolgen hat, wenn die angewendete Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt.

(2) Das Zahlungsinstitut kann im Erlaubnisantrag nach § 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder später die Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode beantragen, wenn es der Auffassung ist, dass die anzuwendende Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt. Im Antrag hat das Zahlungsinstitut seine Auffassung schriftlich zu begründen. Ein solcher Antrag darf unbeschadet der Möglichkeit der Antragstellung im Erlaubnisantrag jedoch nur einmal pro Geschäftsjahr gestellt werden.

E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenkapital zu verfügen, der mindestens genau so hoch wie die Summe der in §§ 6b und § 6c genannten Erfordernisse ist.

Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung.

(1) Das Eigenkapital muss sich für die Ausgabe von E-Geld mindestens auf 2 Prozent des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs im Sinne des § 1a Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes belaufen.

(2) Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in § 8a Absatz 2 Nummer 2 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die Bundesanstalt die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der Bundesanstalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden kann. Sofern eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts nicht vorliegt, bestimmt sich die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen auf der Grundlage des aus dem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs. Die Bundesanstalt kann jederzeit eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.

(1) Das Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung nach § 12 Absatz 4 Satz 1 beziehungsweise nach § 12a Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Formular nach der Anlage zu dieser Verordnung bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern.

(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Deutschen Bundesbank im papierlosen Verfahren einzureichen; die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. Auf Anforderung der Bundesanstalt sind zu Vergleichszwecken zusätzlich Berechnungen nach den anderen Methoden für Zahlungsinstitute einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.

Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes müssen die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderung nicht eingehalten wird.

Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3645 - 3647)

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1. Berechnung des Eigenkapitals

IDBezeichnungBetrag
(in Tsd. Euro)
01
Kommentare
02
00101Eigenkapital insgesamt1.1 + 1.2
00201.1Kernkapital1.1.1 + 1.1.2 + 1.1.3 + 1.1.4 + 1.1.5 + 1.1.6 + 1.1.7
00301.1.1Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stammkapital) ohne kumulative Vorzugsaktien
00401.1.2(–)Eigene Anteile oder Geschäftsanteile
00501.1.3Offene Rücklagen
00601.1.4Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB
00701.1.5Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
00801.1.6Bilanzgewinn/Zwischenbilanzgewinn/GewinnvortragSoweit nicht für vsl. Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden
00901.1.7(–)Abzugsposition vom Kernkapital gemäß § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung1.1.7.1 + 1.1.7.2 + 1.1.7.3
01001.1.7.1(–)Bilanzverlust
01101.1.7.2(–)Immaterielle Vermögensgegenstände
01201.1.7.3(–)Kredite an Gesellschafter
01301.2Anrechenbares Ergänzungskapital gemäß § 10 Abs. 2b KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
01401.3(–)Abzugspositionen von Kern- und Ergänzungskapital gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 ZAG

Hinweis: Die dargestellte Tabelle deckt nicht sämtliche Positionen zur Berechnung des Eigenkapitals ab, hierzu wird ausdrücklich auf § 12 ZAG verwiesen.

2. Berechnung der Eigenkapitalanforderungen

0150Skalierungsfaktorgemäß § 2 Abs. 2 ZIEV
IDBezeichnungBetrag
(in Tsd. Euro)
01
Kommentare
02
01601Eigenkapitalanforderungen insgesamtEndergebnis der gerechneten Methode
01702Eigenkapitalanforderungen nach Methode AEigenkapitalanforderungen nach § 3 ZIEV (2.1 + 2.2 + 2.3) x 0,1
01802.1Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
01902.2Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
02002.3Sonstige betriebliche Aufwendungen
02103Eigenkapitalanforderungen nach Methode BEigenkapitalanforderungen nach § 4 ZIEV (3.1.1 + 3.1.2 + 3.1.3 + 3.1.4 + 3.1.5) x Zeile 0150
02203.1ZahlungsvolumenBetrag nach der Definition in § 4 ZIEV
02303.1.1Tranche bis 5 Mio. EuroBetrag nach § 4 Nr. 1 ZIEV
02403.1.2Tranche von über 5 Mio. bis 10 Mio. EuroBetrag nach § 4 Nr. 2 ZIEV
02503.1.3Tranche von über 10 Mio. bis 100 Mio. EuroBetrag nach § 4 Nr. 3 ZIEV
02603.1.4Tranche von über 100 Mio. bis 250 Mio. EuroBetrag nach § 4 Nr. 4 ZIEV
02703.1.5Tranche über 250 Mio. EuroBetrag nach § 4 Nr. 5 ZIEV
02804Eigenkapitalanforderungen nach Methode CEigenkapitalanforderungen nach § 5 ZIEV (4.5.1 + 4.5.2 + 4.5.3 + 4.5.4 + 4.5.5) x Zeile 0150; mindestens 0,8 x Betrag in Zeile 0390
02904.1Zinserträge
03004.2(–)Zinsaufwand
03104.3Einnahmen aus Provisionen und Entgelten
03204.4Sonstige betriebliche Erträge
03304.5Maßgeblicher Indikator4.1 + 4.2 + 4.3 + 4.4
03404.5.1Tranche bis 2,5 Mio. EuroBetrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 ZIEV
03504.5.2Tranche von über 2,5 Mio. bis 5 Mio. EuroBetrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 ZIEV
03604.5.3Tranche von über 5 Mio. bis 25 Mio. EuroBetrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 ZIEV
03704.5.4Tranche von über 25 Mio. bis 50 Mio. EuroBetrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 ZIEV
03804.5.5Tranche über 50 Mio. EuroBetrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 ZIEV
03904.6Eigenkapitalanforderungen nach Methode C unter Verwendung des Durchschnittswerts des maßgeblichen Indikators für vorausgegangene drei Geschäftsjahre

3. Überschuss/Defizit des Eigenkapitals

0400Überschuss/Defizit0010 – 0160

4. Eigenmittelunterlegung nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)

0410Eigenmittelunterlegung erfolgt nach Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Jeder Betrag, der das Eigenkapital erhöht, hat ein positives Vorzeichen. Jeder Betrag, der das Eigenkapital reduziert, hat ein negatives Vorzeichen.

Bei der Berechnung des Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nur bis zur Höhe des Kernkapitals berücksichtigt werden. Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten bestehen.

Die in § 2 Absatz 1 ZIEV vorgegebene Methode B ist anzuwenden, sofern nicht nach § 6 ZIEV eine andere Methode festgelegt worden ist. Die Anforderungen sind für die jeweils angewendete Methode vollständig zu melden.

Das jeweilige Endergebnis für die gerechnete Methode (Zeile 0170, 0210 oder 0280) ist in diese Zeile zu übertragen.

Nur auszufüllen von Instituten, welche eine Erlaubnis gemäß § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) haben.

1.
wenn die Eigenkapitalanforderungen nach ZIEV kleiner oder gleich den Eigenmittelanforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
2.
wenn die Eigenkapitalanforderungen nach ZIEV größer den Eigenmittelanforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Jur. Bezeichnung
ZIEV
Pub. Bezeichnung
ZIEV
Veröffentlicht
15.10.2009
Fundstellen
2009, 3643: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 30.1.2014 I 322