ZahnFinAnpG

Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz

Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.

Jur. Bezeichnung
ZahnFinAnpG
Veröffentlicht
15.12.2004
Fundstellen
2004, 3445: BGBl I