ZAGAnzV

ZAG-Anzeigenverordnung

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Auf Grund des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie des § 29 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Verbände der Zahlungsinstitute:

(1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu erstatten oder vorzulegen sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Zahlungsinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(2) Unterlagen und Erklärungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind in amtlich beglaubigter Übersetzung einzureichen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall auf amtlich beglaubigte Übersetzungen verzichten.

(1) Erlaubnisanträge einschließlich der nach § 8 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben und Nachweise sind der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) Im Erlaubnisantrag ist anzugeben, für welche der in § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste die Erlaubnis beantragt wird. Darüber hinaus ist anzugeben, ob und welche Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbracht werden sollen.

(3) Das Geschäftsmodell gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat eine Beschreibung der beabsichtigten Zahlungsdienste und sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu enthalten und jeweils deren Abwicklung zu erläutern. Beizufügen sind Muster der vorgesehenen Kundenverträge und allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) Als Budgetplanung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Planbilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen nach den für Zahlungsinstitute geltenden Rechnungslegungsvorschriften und die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen mit dem vorgesehenen Meldebogen nach allen drei Methoden der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes vorzulegen. Die Annahmen für die geschäftliche Entwicklung sind zu begründen.

(5) Zum Nachweis gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes über das erforderliche Anfangskapital bei Gründung eines Unternehmens ist eine Bestätigung eines Einlagenkreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darüber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht. Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann der Nachweis auch erbracht werden durch eine schriftliche Bestätigung eines Prüfers, der im Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Zahlungsinstituts berechtigt wäre, über das vorhandene Eigenkapital, das nach den für Zahlungsinstitute geltenden Grundsätzen ermittelt worden sein muss.

(6) In der Beschreibung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist anzugeben, mit welchen Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen des § 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Vereinbarungen geschlossen werden.

(7) In der Beschreibung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist anzugeben, dass die Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind.

(8) Der Beschreibung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Arbeitsanweisungen für die Mitarbeiter und Agenten beizufügen.

(9) Die Darstellung des organisatorischen Aufbaus gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes muss insbesondere auch die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter enthalten. Beizufügen sind

1.
die Geschäftsordnungen der Organe der Gesellschaft,
2.
Muster der Agenturverträge,
3.
eine Beschreibung der beabsichtigten Vorkehrungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und
4.
Entwürfe der Auslagerungsverträge gemäß § 20 Absatz 1 Satz 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

(10) Für die Angaben und den Nachweis gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die in § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 11 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen und auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen; jeder Lebenslauf ist eigenhändig zu unterzeichnen. Die §§ 4, 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden.

(11) Für den Nachweis der Zuverlässigkeit und angemessener theoretischer und praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten der in § 8 Absatz 3 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen gilt § 10 entsprechend.

(12) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sind in beglaubigter Kopie beizufügen.

(13) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, dass keine Gründe für die Versagung der beantragten Erlaubnis bestehen.

(1) Den Mitteilungen nach § 8 Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind im Fall der Änderung von gemäß § 8 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingereichten Unterlagen die geänderten Unterlagen beizufügen.

(2) Für das Einreichungsverfahren gilt § 1 Absatz 1.

(1) Auf die Anzeigen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3, §§ 3 bis 5, 7 bis 11, 14, 15 und 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der dort genannten Zielunternehmen das Zahlungsinstitut tritt.

(2) Die Absicht

1.
des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
2.
der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes
ist mit dem Formular „Erwerb-Erhöhung“ der Anlage 1 dieser Verordnung anzuzeigen. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 bis 3a des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden. Die Absichtsanzeigen sind vollständig im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 7 und Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes, wenn das Formular nach Satz 1 vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Können nicht alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind die Gründe hierfür anzugeben und die fehlenden Anlagen unverzüglich nachzureichen. Erst mit deren Eingang gelten die Absichtsanzeigen als vollständig. Eine Anzeige gilt für die Zwecke des § 11 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes als vollständig eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt vollständig eingegangen ist.

(3) Ist der Anzeigepflichtige ein Zahlungsinstitut mit Sitz im Inland, sind den Absichtsanzeigen keine Unterlagen und Erklärungen entsprechend § 8 Nummer 1 bis 6 und §§ 9 bis 11 und 14 der Inhaberkontrollverordnung beizufügen. Ist der Anzeigepflichtige ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Zahlungsinstitut, sind den Absichtsanzeigen keine Unterlagen und Erklärungen entsprechend den §§ 9 und 10 der Inhaberkontrollverordnung beizufügen.

(4) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen entsprechend des § 18 der Inhaberkontrollverordnung anzuzeigen. Das Ausscheiden eines gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters oder eines persönlich haftenden Gesellschafters ist ebenfalls anzuzeigen.

(1) Die Absicht

1.
der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
2.
der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
ist mit dem Formular „Aufgabe-Verringerung“ der Anlage 3 dieser Verordnung anzuzeigen. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen.

(2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird. Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.

(3) Für alle Absichtsanzeigen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 3 der Inhaberkontrollverordnung entsprechend.

Wird der Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung; die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(1) Der Absichtsanzeige nach § 19 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat das Zahlungsinstitut als Nachweise der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes die Nachweise gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 7, 9 und 10 der Agentennachweisverordnung und die Vereinbarung gemäß § 2 Absatz 1 der Agentennachweisverordnung beizufügen. Das Zahlungsinstitut hat schriftlich zu versichern, dass es die gemäß § 1 der Agentennachweisverordnung erforderlichen Nachweise über die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen vollständig eingeholt hat und von der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung dieser Personen überzeugt ist. Die Bundesanstalt kann die Einreichung weiterer Nachweise verlangen.

(2) Änderungen der nach § 19 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angezeigten Verhältnisse hat das Zahlungsinstitut spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen.

In einer Anzeige nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die beabsichtigten Vorkehrungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu beschreiben und Entwürfe der Auslagerungsverträge gemäß § 20 Absatz 1 Satz 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einzureichen. Die Namen und Anschriften der Auslagerungsunternehmen sind anzugeben. Mit der Vollzugsanzeige nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist der geschlossene Vertrag in Kopie einzureichen.

(1) Anzeigen nach § 25 Absatz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gesondert einzureichen. Den Anzeigen nach Satz 1 an die Bundesanstalt sind im Fall der Aufnahmestaaten Österreich, Liechtenstein und Luxemburg eine zweite Ausfertigung und im Fall der übrigen Aufnahmestaaten eine Übersetzung in eine Amtssprache des Aufnahmestaates beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall der Änderung der nach § 25 Absatz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angezeigten Verhältnisse.

(2) Im Geschäftsplan gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die beabsichtigten geschäftlichen Aktivitäten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1, L 187 vom 18.7.2009, S. 5) darzustellen.

(3) Für Anzeigen nach § 25 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gelten zudem folgende Bestimmungen:

1.
Es sind die Namen der Leiter der Zweigniederlassung anzugeben und die Lebensläufe unter besonderer Darstellung des beruflichen Werdegangs beizufügen.
2.
Sämtliche in Aussicht genommenen Geschäfte, die in der Zweigniederlassung ausgeführt werden sollen, sind im Einzelnen zu erläutern; die Entwicklung deren Volumens und die hierfür erforderliche Personalausstattung sind für die ersten drei Jahre zu schätzen.
3.
Ist die Errichtung mehrerer Betriebsstellen im Aufnahmestaat geplant, sind hierzu nähere Angaben zu machen.
4.
Der Geschäftsplan muss bezüglich des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung auch die internen Entscheidungskompetenzen, die Vertretungsmacht und die Art der Einbindung der Zweigniederlassung in das interne Kontrollverfahren des Zahlungsinstituts beschreiben.

(4) Änderungen der nach § 25 Absatz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angezeigten Verhältnisse hat das Zahlungsinstitut spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen.

(1) Der Absichtsanzeige nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der in § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Person gemäß dem Formular der Anlage 4 dieser Verordnung beizufügen, in der die Person anzugeben hat, ob

1.
ein Strafverfahren geführt wird oder zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen sie geführt worden ist;
2.
im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung gegen sie geführt wird oder mit einer Verurteilung oder sonstigen Sanktion abgeschlossen worden ist;
3.
ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren gegen sie oder gegen ein von ihr geleitetes Unternehmen geführt wird oder zu einem früheren Zeitpunkt geführt worden ist;
4.
eine Aufsichtsbehörde eine aufsichtliche Maßnahme gegen sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen eingeleitet hat oder ein solches Verfahren bereits mit einer Sanktion abgeschlossen worden ist;
5.
eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Gewerbeerlaubnis durch eine Behörde versagt oder aufgehoben worden ist oder die Person in sonstiger Weise vom Betrieb eines Gewerbes oder der Vertretung und Führung dessen Geschäfte ausgeschlossen worden ist oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird.
Die angegebenen Verfahren und Sanktionen sind zu erläutern. Amtlich beglaubigte Kopien der Urteile, Beschlüsse oder anderer Sanktionen sind beizufügen. Bei den Angaben nach Satz 1 Nummer 1 können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt wurde. Entsprechendes gilt für Strafverfahren, die nicht von einer deutschen Strafermittlungsbehörde oder von einem deutschen Gericht beendet worden sind. Bei den Angaben nach Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 können Verfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, mit einer Verurteilung, Sanktion oder sonstigen Entscheidung abgeschlossen worden sind. Hatte die Person ihren Wohnsitz zuvor im Ausland, sind Auskünfte von den Behörden am bisherigen Wohnsitz vorzulegen, die den Auskünften aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister vergleichbar sind.

(2) Zum weiteren Nachweis der Zuverlässigkeit und zum Nachweis angemessener theoretischer und praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten ist der Absichtsanzeige nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ein lückenloser, eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf der jeweiligen Person beizufügen, der den vollständigen Namen samt allen Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geburtsland, den Hauptwohnsitz, die Staatsangehörigkeit, die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse, Weiterbildungsmaßnahmen und die Berufserfahrung, welche in chronologischer Reihenfolge beginnend mit dem derzeit ausgeübten Beruf darzustellen ist, enthalten muss. Bei der Berufserfahrung ist der Name und Sitz aller Unternehmen, für die diese Person tätig ist oder war, die Art und Dauer der Tätigkeit, einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten, die Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen Entscheidungskompetenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche anzugeben. Für die Angabe der Nebentätigkeiten ist das Formular gemäß Anlage 5 dieser Verordnung zu verwenden. Das Halten einer unmittelbaren Beteiligung von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital eines Unternehmens ist anzugeben. Für die Angaben der unmittelbaren Beteiligungen ist das Formular gemäß Anlage 6 dieser Verordnung zu verwenden.

(3) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, insbesondere Arbeitszeugnisse, die die im Lebenslauf angegebenen Tätigkeiten belegen, vorzulegen.

(1) Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 und 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn

1.
durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an dem Institut erreicht, über- oder unterschritten werden,
2.
das Institut ein Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,
3.
unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein zwischengeschaltetes Unternehmen übertragen werden oder
4.
sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner selbst gehalten werden.

(2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 und 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen.

(3) Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile sind den mittelbar beteiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.

(4) Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzeigetatbestände, ist nur ein Formular zu verwenden. Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1 ein gesondertes Formular zu verwenden. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden. Auch die Unternehmensbeziehung des Instituts zu einem Schwesterunternehmen stellt eine komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des Satzes 3 dar.

(5) Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank eingereicht werden. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie hat die bei ihr eingereichten Anzeigen an die Bundesanstalt weiterzuleiten. Bei papiergebundener Einreichung gilt § 1.

(1) Einzelanzeigen von Instituten über aktivische enge Verbindungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 8 dieser Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn

1.
durch die Änderung 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten werden,
2.
das Unternehmen ein Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ist,
3.
die gehaltenen Anteile ganz oder teilweise auf ein Tochterunternehmen übertragen werden oder
4.
sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Institut selbst gehalten oder unter den Beteiligten umverteilt werden.

(2) Sammelanzeigen von Instituten über aktivische enge Verbindungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 8 dieser Verordnung einzureichen.

(3) Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist ein gesondertes Formular zu verwenden. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden.

(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Buchwert, Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.

(5) § 11 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

Die Absicht von Zahlungsinstituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten nach § 29 Absatz 1 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. Das Scheitern der Fusionsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.

Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3634 - 3635; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

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(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3636 - 3638; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

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(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3639 - 3640; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

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Jur. Bezeichnung
ZAGAnzV
Pub. Bezeichnung
ZAGAnzV
Veröffentlicht
15.10.2009
Fundstellen
2009, 3603: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 43 G v. 1.4.2015 I 434