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Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in
Guatemala
Auf Grund einer Vereinbarung mit der Regierung der Republik Guatemala wird hierdurch unter Hinweis auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) bekanntgemacht, daß in Guatemala deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfang wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden.
Der Reichskanzler