WZGBek 1936-09-15

Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über amtliche Prüf- und Gewährzeichen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Schweiz, in Jugoslawien, in den Niederlanden und im Mandatsgebiet Libanon für bestimmte Waren eingeführt sind.

Der Reichsminister der Justiz

(Fundstelle: RGBl. II 1936, 308)


(Inhalt: nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen)

Jur. Bezeichnung
WZGBek 1936-09-15
Veröffentlicht
15.09.1936
Fundstellen
1936, 307: RGBl II