WZG§4UPOVBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebene Abkürzung der französischen Bezeichnung des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 670).

Der Bundesminister der Justiz

(Fundstelle: BGBl. I 1972, 185)

Abkürzung
der französischen Bezeichnung des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
UPOV

Jur. Bezeichnung
WZG§4UPOVBek
Veröffentlicht
10.02.1972
Fundstellen
1972, 185: BGBl I