WZG§4UNBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Vereinten Nationen, ihre nachgeordneten Stellen und Sonderorganisationen sowie der Organisationen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Der Bundesminister der Justiz

(Fundstelle: BGBl. I 1963, 781,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


(Inhalt: nicht darstellbare Bezeichnungen der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen)

Jur. Bezeichnung
WZG§4UNBek
Veröffentlicht
12.09.1963
Fundstellen
1963, 781: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1977 I 1345