WZG§4UmwSchBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Kennzeichen, Namen und Abkürzungen

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der Auszeichnung der Queen für Verdienste auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Anlage 1),
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des BENELUX-Markenamts (Anlage 2),
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des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (Anlage 3) und
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der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (UNEP) in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Chinesisch und Arabisch
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. März 1993 (BGBl. I S. 398).

Bundesministerium der Justiz

Namen:BENELUX-MERKENBUREAU (BMB)
(Niederländisch)
BUREAU BENELUX DES MARQUES (BBM)
(Französisch)
Kennzeichen: 


(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen,
(Kennzeichen gelb-rot-blau, Verbindungslinien schwarz)

Fundstelle: BGBl. I 1993, 1157)

(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen, mit Namen und Abkürzung,
(Kennzeichen schwarz-weiß, Abkürzung grün)

Fundstelle: BGBl. I 1993, 1158)

Jur. Bezeichnung
WZG§4UmwSchBek
Veröffentlicht
25.06.1993
Fundstellen
1993, 1155: BGBl I