WZG§4SBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage 1 amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die im Königreich Schweden eingeführt sind.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß

-
neben den in der Bekanntmachung vom 12. September 1963 (BGBl. I S. 781) in der Anlage unter Abschnitt II Nr. 11 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Internationalen Währungsfonds auch die Bezeichnung und die Abkürzungen, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, und
-
neben den in der Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBl. I S. 47) in der Anlage 9 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation auch die Bezeichnung, die in der Anlage 3 aufgeführt ist,
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1259).

Der Bundesminister der Justiz

(Inhalt: Nicht darstellbares Muster,

Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)

(Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)


Bezeichnung und Abkürzung in spanischer Sprache:

Fondo Monetario Internacional - FMI

Abkürzung in englischer Sprache: IMF

Bezeichnung in arabischer Sprache

(Inhalt: nicht darstellbare Schriftzeichen,

Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)

Jur. Bezeichnung
WZG§4SBek
Veröffentlicht
19.03.1985
Fundstellen
1985, 598: BGBl I