WZG§4MEXBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingeführt sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. November 1983 (BGBl. I S. 1416).

Der Bundesminister der Justiz

(Inhalt: Nicht darstellbares Prüf- und Gewährzeichen,

Fundstelle: BGBl. I 1984, 652)

Jur. Bezeichnung
WZG§4MEXBek
Veröffentlicht
24.04.1984
Fundstellen
1984, 652: BGBl I