WZG§4ITABek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Italien für bestimmte Waren eingeführt sind.

Der Bundesminister der Justiz

(Fundstelle: BGBl. I 1962, 480)


(Inhalt: nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen)

Jur. Bezeichnung
WZG§4ITABek
Veröffentlicht
30.06.1962
Fundstellen
1962, 480: BGBl I