WZG§4IRQ/CYPBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die

-
in der Republik Irak für Waren jeder Art (Anlage 1) und
-
in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Anlage 2)
eingeführt sind.
Das in der Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 3. April 1987 (BGBl. I S. 1158) wiedergegebenen Kennzeichens.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen

-
der International Joint Commission (Anlage 3)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 3. April 1987 (BGBl. I S. 1158).

Der Bundesminister der Justiz

Jur. Bezeichnung
WZG§4IRQ/CYPBek
Veröffentlicht
04.03.1988
Fundstellen
1988, 232: BGBl I