WZG§4IFADBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. Mai 1980 (BGBl. I S. 586).

Der Bundesminister der Justiz

(Inhalt: Nicht darstellbare Bezeichnungen und Kennzeichen,

Fundstelle: BGBl. I 1980, 1153,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Jur. Bezeichnung
WZG§4IFADBek
Veröffentlicht
01.08.1980
Fundstellen
1980, 1152: BGBl I