WZG§4EUREKA/EFTABek
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Namen und Kennzeichen
- -
- der zwischenstaatlichen Organisation EUREKA (Anlage 1),
- -
- der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 2) und
- -
- der Weltorganisation für geistiges Eigentum in chinesischer Schreibweise (Anlage 3)
Das in Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBl. I S. 370) wiedergegebenen Kennzeichens.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes werden nationale Kennzeichen bekanntgemacht, die
- -
- in Tunesien für die Konformität mit tunesischen Standards
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. Januar 1992 (BGBl. I S. 224).
Der Bundesminister der Justiz
Fundstelle: BGBl. I 1992, 1025)
Fundstelle: BGBl. I 1992, 1025)
Fundstelle: BGBl. I 1992, 1026)
Fundstelle: BGBl. I 1992, 1026)
Jur. Bezeichnung
WZG§4EUREKA/EFTABek
Veröffentlicht
22.05.1992
Fundstellen
1992, 1024: BGBl I