WZG§4EUREKA/EFTABek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Namen und Kennzeichen

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der zwischenstaatlichen Organisation EUREKA (Anlage 1),
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der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 2) und
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der Weltorganisation für geistiges Eigentum in chinesischer Schreibweise (Anlage 3)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Das in Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBl. I S. 370) wiedergegebenen Kennzeichens.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes werden nationale Kennzeichen bekanntgemacht, die

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in Tunesien für die Konformität mit tunesischen Standards
eingeführt sind (Anlage 4).

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. Januar 1992 (BGBl. I S. 224).

Der Bundesminister der Justiz


Fundstelle: BGBl. I 1992, 1025)



Fundstelle: BGBl. I 1992, 1025)



Fundstelle: BGBl. I 1992, 1026)


Fundstelle: BGBl. I 1992, 1026)

Jur. Bezeichnung
WZG§4EUREKA/EFTABek
Veröffentlicht
22.05.1992
Fundstellen
1992, 1024: BGBl I