WZG§4EuRatBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnung und das Kennzeichen des Europarates (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 26. März 1979 (BGBl. I S. 422).

Der Bundesminister der Justiz

Fundstelle: BGBl. I 1979, 1801)

Jur. Bezeichnung
WZG§4EuRatBek
Veröffentlicht
29.10.1979
Fundstellen
1979, 1800: BGBl I