WZG§4EPO/EPABek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzungen und das Kennzeichen der Europäischen Patentorganisation und des Europäischen Patentamts (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1800).

Der Bundesminister der Justiz

Bezeichnungen

Europäische Patentorganisation
Europäisches Patentamt
European Patent Organisation
European Patent Office
Organisation europeenne des brevets
Office europeen des brevets
Abkürzungen
EPO
EPA
EPO
EPO
OEB
OEB
Kennzeichen

(Inhalt: Nicht darstellbare Kennzeichen und Bezeichnungen,

Fundstelle: BGBl. I 1979, 1999)

Jur. Bezeichnung
WZG§4EPO/EPABek
Veröffentlicht
22.11.1979
Fundstellen
1979, 1999: BGBl I