WZG§4EPO/EPABek
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzungen und das Kennzeichen der Europäischen Patentorganisation und des Europäischen Patentamts (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1800).
Der Bundesminister der Justiz
Bezeichnungen
- Europäische PatentorganisationEuropäisches PatentamtEuropean Patent OrganisationEuropean Patent OfficeOrganisation europeenne des brevetsOffice europeen des brevets
- EPOEPAEPOEPOOEBOEB
(Inhalt: Nicht darstellbare Kennzeichen und Bezeichnungen,
Fundstelle: BGBl. I 1979, 1999)
Jur. Bezeichnung
WZG§4EPO/EPABek
Veröffentlicht
22.11.1979
Fundstellen
1979, 1999: BGBl I