WZG§4EG/EGKomBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen und Abkürzungen der Europäischen Gemeinschaften (Anlage 1) und das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verwandte Kennzeichen (Anlage 2) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 11. Februar 1980 (BGBl. I S. 148).

Der Bundesminister der Justiz


Fundstelle: BGBl. I 1980, 449)

Jur. Bezeichnung
WZG§4EG/EGKomBek
Veröffentlicht
16.04.1980
Fundstellen
1980, 448: BGBl I