WZG§4EFTA/FINBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen

des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 1)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte bekanntgemacht, das in Finnland eingeführt ist (Anlage 2).

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. April 1994 (BGBl. I S. 849).

Bundesministerium der Justiz

Kennzeichen des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA

(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen,

Fundstelle: BGBl. I 1994, 3014)

Finnisches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte (schwarz oder mittelblau)

(Inhalt: Nicht darstellbares Prüf- und Gewährzeichen,

Fundstelle: BGBl. I 1994, 3014)

Jur. Bezeichnung
WZG§4EFTA/FINBek
Veröffentlicht
28.09.1994
Fundstellen
1994, 3013: BGBl I