WZG§4Bek 1981-09-07

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die

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in den Niederlanden für Eier von freilaufenden Hennen (Anlage 1) und für Speck (Anlage 2) und
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in Brasilien für Edelmetalle (Anlage 3)
eingeführt sind.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen

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der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Anlage 4),
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der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (Anlage 5) und
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der Weltorganisation für Tourismus (Anlage 6)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2352).

Der Bundesminister der Justiz

Fundstelle: BGBl. I 1981, 946)

Jur. Bezeichnung
WZG§4Bek 1981-09-07
Veröffentlicht
07.09.1981
Fundstellen
1981, 940: BGBl I