WZG§4AIPOBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 11. Juli 1983 (BGBl. I S. 936).

Der Bundesminister der Justiz

Fundstelle: BGBl. I 1962, 480)

Jur. Bezeichnung
WZG§4AIPOBek
Veröffentlicht
09.08.1983
Fundstellen
1983, 1126: BGBl I