WZG§35NFKBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung des norwegischen Verwaltungsausschusses bekanntgemacht:
Wer seine gewerbliche Niederlassung im Deutschen Reich ... hat, braucht bei der Hinterlegung eines Warenzeichens in Norwegen nicht den Nachweis zu erbringen, daß das Zeichen für ihn im Deutschen Reich geschützt ist.

Jur. Bezeichnung
WZG§35NFKBek
Veröffentlicht
12.10.1940
Fundstellen
1940, 254: RGBl II