WZG§35JAMBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird gemäß einer Erklärung des jamaikanischen Außenministeriums bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Jamaika in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

Der Bundesminister der Justiz

Jur. Bezeichnung
WZG§35JAMBek
Veröffentlicht
07.04.1966
Fundstellen
1966, 327: BGBl I