WZG§35IDNBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des Präsidenten des Patentamts der Republik Indonesien bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Indonesien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Der Bundesminister der Justiz

Jur. Bezeichnung
WZG§35IDNBek
Veröffentlicht
12.08.1958
Fundstellen
1958, 604: BGBl I