WZG§35GRLBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mitteilung der Königlich Griechischen Regierung bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Griechenland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Der Bundesminister der Justiz

Jur. Bezeichnung
WZG§35GRLBek
Veröffentlicht
25.01.1956
Fundstellen
1956, 58: BGBl I