WZG§35DNKBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 643) wird gemäß einer Mitteilung des Direktors des Dänischen Patentamts bekanntgemacht:

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Dänemark anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Der Bundesminister der Justiz

Jur. Bezeichnung
WZG§35DNKBek
Veröffentlicht
07.11.1953
Fundstellen
1953, 1542: BGBl I