WZG§35CHNBek 1979

Bekanntmachung gemäß § 35 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des chinesischen Rates zur Förderung des Internationalen Handels bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Volksrepublik China anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz beantragt und erhalten haben.

Der Bundesminister der Justiz

Jur. Bezeichnung
WZG§35CHNBek 1979
Veröffentlicht
19.01.1979
Fundstellen
1979, 119: BGBl I