WZG§35CHLBek
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung der chilenischen Direktion für Industrie und Handel bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Chile anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Der Bundesminister der Justiz
Jur. Bezeichnung
WZG§35CHLBek
Veröffentlicht
10.03.1980
Fundstellen
1980, 318: BGBl I