WZG§35CANBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Kanadischen Regierung bekanntgemacht:

Deutsche Staatsangehörige, die in Kanada ein Warenzeichen anmelden, das den dortigen Bestimmungen für inländische Marken entspricht, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Jur. Bezeichnung
WZG§35CANBek
Veröffentlicht
11.02.1938
Fundstellen
1938, 48: RGBl II