WZG§35BRBBek 1983
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Außenministeriums von Barbados bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Barbados anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Der Bundesminister der Justiz
Jur. Bezeichnung
WZG§35BRBBek 1983
Veröffentlicht
02.11.1983
Fundstellen
1983, 1369: BGBl I