WZG§35Abs4Bek 1987-09-24
Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zur
- Deutschen Demokratischen Republik
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht ferner im Verhältnis zu
- Jugoslawien,Portugal,Rumänien.
Der Bundesminister der Justiz
Jur. Bezeichnung
WZG§35Abs4Bek 1987-09-24
Veröffentlicht
24.09.1987
Fundstellen
1987, 2255: BGBl I